Zuschlag 1297651: RPVZ 2022
Publiziert am: 14. November 2022
Swissmedic, Beschaffungsmanagement
Die Anbieterinnen haben in der Vorausscheidung (Zuschlagskriterien und Preis) sehr gute Punktzahlen erreicht und konnten bei den Präsentationen sehr überzeugend ihre Befähigung zur Abdeckung des Swissmedic Anforderungen nachweisen. Damit erfüllen sie für die Auftragsvergabe die Anforderungen hinsichtlich Qualität, Leistungsfähigkeit, Preis sowie Erfahrung sehr gut. Ihre Angebote stellen somit die für Swissmedic vorteilhaftesten dar.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: | |
Lots : |
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Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|---|
max. 90 Pt. | ZK1: Verfügbare Fachpersonen |
max. 80 Pt. | ZK2: Erfahrung des Anbieters |
max. 40 Pt. | ZK3: Durchführung Pharmacovigilance Fortbildungen |
max. 40 Pt. | ZK4: Zugang zu med. Expertenwissen |
max. 30 Pt. | ZK5: Verfügbare Mitarbeitende |
max. 30 Pt. | ZK6: Funktionelles Ärztenetzwerk |
max. 30 Pt. | ZK7: Spezielles med. Fachwissen |
max. 20 Pt. | ZK8: Zusätzliche Sprachen |
max. 20 Pt. | ZK9: Anbindung an universitäre oder vergleichbare Einrichtung |
max. 20 Pt. | ZK10: Zugang zu Patienten und Patientinnendossieres |
max. 20 Pt. | ZK11: Anzahl Publikationen Arzneimittelsicherheit |
max. 20 Pt. | ZK12: Dateneingabe Englisch |
max. 10 Pt. | ZK13: Bestandene Audits oder Inspektionen |
Es sind in jedem Fall die detaillierten Zuschlagskriterien in der Beilage_C_Fragenkatalog massgebend.
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
14.11.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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Hallerstrasse 7
3012 Bern
Telefon: 058 465 50 47
E-Mail-Adresse:
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✘ Massgeschneiderte Durchführung von IT-Evaluationen
✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
öffentliche Ausschreibung oder Präqualifikationsverfahren
✘ einzigartiger Anforderungsdatenbank und Pflichtenheftsammlung
✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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