Zuschlag 1292635: Kontrolle und Wartung Sicherheitsleitsysteme SLS/UMS
Publiziert am: 18. Oktober 2022
Logistikbasis der Armee LBA / armasuisse
Das Sicherheitsleitsystem des Herstellers (Securiton AG) besteht aus Hardware-Komponenten Die Wartungsleistungen wurden zusammen mit der Erstbeschaffung des Systems über 5 Jahre Diese Wartung muss, im Hinblick auf die Revision der Informationsschutzverordnung und vor Aufgrund des vorstehend beschriebenen Sachverhaltes soll die freihändige Vergabe nach Art. 21 Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB erhält die Firma Securiton AG
und Software, welche als Eigenentwicklungen gelten. Die Wartungsleistungen müssen zwingend
vor Ort durchgeführt werden, eine Fernwartung ist aus sicherheits- und technischen Gründen
nicht möglich. Dieses Sicherheitssystem befindet sich in einem Kampf- und Führungsbau und unterliegt
daher dem Informationsschutzgesetz. Die Anlagen befinden sich in der Schutzzone 3.
beschafft. Da das System weiterbetrieben werden muss, bedarf es zusätzlichen Unterhaltsleistungen.
dem Hintergrund, dass diese in der Schutzzone 3 ausgeführt wird, als sicherheitsempfindliche
Tätigkeit eingestuft werden.
Abs. 2 lit. e BöB (Vergabe über WTO-Schwellenwert) zur Anwendung gelangen. Ein Wechsel der
Anbieterin für diese bereits erbrachten Leistungen ist aus sicherheitstechnischen Gründen nicht
möglich.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
19.09.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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