Zuschlag 1287347: F22258 - Unterhalt und Weiterentwicklung Fachanwendung Fedlex
Publiziert am: 20. September 2022
Bundeskanzlei BK
Den Zuschlag gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB erhält die Firma Cognizone BVBA, Leuven. Die Fachanwendung Fedlex, welche namentlich der Publikation des Bundesblattes, der Amtlichen Sammlung und der Systematischen Rechtssammlung dient, wird im Auftrag der Bundeskanzlei seit August 2021 durch die Firma Cognizone BVBA betrieben, welche auch die Wartungs-, Support- und Weiterentwicklungsarbeiten erbringt. Die entsprechende Beschaffung ist zeitlich bis Ende 2022 befristet. Die durch vorliegende freihändige Vergabe zu beschaffenden Leistungen sind nötig, um den Weiterbetrieb von «Fedlex» für die Übergangszeit, bis die in Bearbeitung befindliche offene Ausschreibung realisiert ist, aufrecht erhalten zu können. Bis zur Übernahme durch die Zuschlagsempfängerin dieser offenen Ausschreibung müssen der Betrieb, die Wartung, der Support sowie die Weiterentwicklung der eigens für die Bedarfsstelle weiterentwickelten Fachanwendung durch die Zuschlagsempfängerin sichergestellt werden, da nur sie kurzfristig und ohne vorgängige Transitionsphase technisch dazu in der Lage ist. Nur sie verfügt über die notwendige Erfahrung, um die Fachanwendung in diesem befristeten Übergangszeitraum bis max. 30.09.2023 funktionsfähig zu halten. Ein Betriebsunterbruch der Fachanwendung Fedlex würde die Erfüllung eines wichtigen gesetzlichen Auftrags der Bedarfsstelle sowie namentlich den Zugang zur geltenden Gesetzgebung der Schweiz und damit die Rechtssicherheit gefährden, was nicht hinnehmbar wäre. Auch aus wirtschaftlicher Sicht gibt es keine angemessene Alternative. Ein vorübergehender Anbieterwechsel würde unverhältnismässige Mehrkosten generieren. Die erwähnte offene Ausschreibung zur Nachfolgelösung ist in Arbeit und sollte noch in 2022 auf simap.ch publiziert werden.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
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Gruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
16.09.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
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