Zuschlag 1286651: (22081) 611 Personalverleih für Abschlussprüfungen

Publiziert am: 20. September 2022

Eidgenössische Finanzkontrolle EFK

Zuschläge für Los 2 gehen an Deloitte AG, CORE Revision AG, T + R AG und BDO AG, da diese alle Muss- und Qualitäts-Kriterien erfüllen.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 79620000: Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte
  • 79200000: Dienstleistungen im Bereich Rechnungslegung und -prüfung sowie Steuerwesen
Gruppen:
  • C: Consulting
Untergruppen:
  • C-C: Consulting
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:
Lots :
  • Lot 2:

    Zugelassener Revisionsexperte Deutsch
    Anzahl Zuschläge: 5
    Optionale Stunden: 1’750h (350h pro Jahr)

Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
250 Punkte ZK 1 Preis
125 Punkte ZK 2 Leistungsfähigkeit des Anbieters
125 Punkte ZK 3 Referenzkunden im Bereich der Wirtschaftsprüfung im öffentlichen Sektor in den letzten 5 Jahren

Berücksichtigte Anbieter

BDO AG, Zürich
CHF 522,264

CORE Revision AG, Bern
CHF 408,802

Deloitte AG, Zürich
CHF 399,002

T + R AG, Gümligen
CHF 414,645

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: www.simap.ch
Ausschreibung vom: 25.04.2022
Titel:
Evaluationsdauer: 135 Tage

Datum des Zuschlags:

07.09.2022


Anzahl Angebote:

4


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Eidgenössische Finanzkontrolle EFK
Monbijoustrasse 45
3003 Bern
Telefon: +41 58 463 10 58
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1286651 (22081) 611 Personalverleih für Abschlussprüfungen