Award 1,284,595: 8371303-22-23
Publiziert am: Sept. 23, 2022
Bedag Informatik AG
Die Gründe für die freihändige Vergabe sind folgende:
Gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. e IVöB 2019 kann der Auftraggeber einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn die folgende Voraussetzung erfüllt ist: Ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
Diese Voraussetzung ist hier aus den folgenden Gründen erfüllt: Ein Wechsel der eingesetzten Software würde erhebliche Schwierigkeiten (u.a. betriebliche Risiken) und deutliche Mehrkosten mit sich bringen.
Auftraggeber: | Other Cantonal Entity |
Category: | Award |
Sprache: | de |
Tags: |
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Groups: |
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Subgroups: |
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Vergabe: | direct |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
22.09.2022
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Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 20 Tagen seit der Publikation mit Beschwerde bei der Finanzdirektion des Kanton Bern, Generalsekretariat, Münsterplatz 12, 3011 Bern angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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Engehaldenstrasse 12
3012 Bern
Email:
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(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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