Zuschlag 1282835: Rahmenvertrag für Personenflussstudien, Dimensionierung und Sicherheit

Publiziert am: 31. August 2022

Schweizerische Bundesbahnen SBB

Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat die zweitmeisten Punkte über alle Lose erhalten.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 71000000: Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
Gruppen:
  • AE: Architektur- und Ingenieurwesen
Untergruppen:
  • AE-AE: Generell
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:
Lots :
  • Lot 2:

    Los 2: 35% des Gesamtstundenvolumen vom 18'000 Stunden


Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
30% ZK1: Auftragsanalyse Konzept Arbeitsablauf
5% ZK1: Auftragsanalyse Mitarbeiter
5% ZK1: Auftragsanalyse Massnahmen
20% ZK2: Qualifikation Schlüsselperson Projektleiter
10% ZK2: Qualifikation Schlüsselperson Projektleiter Stv.
30% ZK3: Preis

Berücksichtigte Anbieter

ASE (Analysis Simulation Engineering) AG, Zürich
CHF 837,900 exkl. MwSt., Die Vergabesumme entspricht den total ausgeschriebenen Stunden von 35% des Leistungsvolumen

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: SIMAP
Ausschreibung vom: 03.06.2022
Titel:
Evaluationsdauer: 87 Tage

Datum des Zuschlags:

29.08.2022


Anzahl Angebote:

3


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Schweizerische Bundesbahnen SBB
Bahnhofstrasse 12
4600 Olten
E-Mail-Adresse:  
nadin.albertus@sbb.ch