Zuschlag 1280549: F22167 - Cloud-Infrastruktur Atlantica
Publiziert am: 15. August 2022
Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT
Den Zuschlag erhält die Firma Hewlett-Packard (Schweiz) GmbH, Wallisellen, gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB, da nur sie technisch in der Lage ist, über die Gesamtlösung der Privat Cloud „Atlantica“, für welche sie im offenen Verfahren (1434) 609 Cumulus im Jahr 2015 den Zuschlag erhalten hat, weiterhin die Rolle als Generalunternehmung wahrzunehmen. Die Zuschlagsempfängerin liefert dabei die erforderliche Hardware und unterstützt im 3rd-Level-Support sowie im Lifecycle-Management die Betriebsteams des BIT. Aufgrund von im Zeitpunkt der seinerzeitigen Ausschreibung nicht vorhersehbaren Entwicklungen, welche insbesondere zu umfangreichen Investitionen im Zeitraum 2019-2023 führten, ist das ursprüngliche Beschaffungsvolumen vorzeitig ausgeschöpft. Ein Anbieterwechsel und damit eine Ablösung der „Atlantica“-Gesamtlösung vor Ende des Lifecycles dieser Investitionen ist wirtschaftlich nicht vertretbar. Mit dem vorliegenden freihändigen Zuschlag wird das Volumen der Ursprungsbeschaffung (1434) 609 Cumulus nicht überschritten. Eine Nachfolgebeschaffung für die „Atlantica“-Gesamtlösung im Wettbewerb, welche ab 2028 in Betrieb sein soll, ist bereits in Planung und soll in 2023 angestossen werden.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
28.07.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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