Zuschlag 1280083: Forschungsprojekt «Entwicklung einer innovativen Methode zur Botulismu

Publiziert am: 16. September 2022

Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS, Geschäftsbereich Labor Spiez

Der Zuschlag für das Forschungsprojekt «Entwicklung einer innovativen Methode zur Botulismusdiagnostik» erfolgt gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. f BöB (prov CPC: 85102 «Research and experimental development services on chemistry and biology») an die Medizinische Hochschule Hannover (MHH), Toxikologisches Institut, Carl-Neuberg-Strasse 1, D-30625 Hannover. Es handelt sich beim Forschungsauftrag um eine neuartige Leistung im Rahmen eines Forschungsprojektes. Des Weiteren ist die Medizinische Hochschule Hannover (MHH), Toxikologisches Institut, in Europa führend auf dem Gebiet der Botulinumneurotoxin Forschung und verfügt über das wissenschaftlich- technische Knowhow zur erfolgreichen Bearbeitung des Forschungsprojektes.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 73000000: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Medizinische Hochschule Hannover (MHH), Hannover, DE
EUR 338,707 exkl. MwSt.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

16.09.2022


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

Grundauftrag:
EUR 338'707.00 exkl. MwSt. vom 01.09.2022 bis 31.12.2026.
Optionen:
Keine


Kontakt

Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS, Geschäftsbereich Labor Spiez
Guisanplatz 1B
3003 Bern
Telefon: +41 58 462 50 11
E-Mail-Adresse:  
kommerz@babs.admin.ch