Ausschreibung 1279889: MySwitzerland Pro
Publiziert am: 11. August 2022
Schweiz Tourismus (ST)
Der Ausschreibungsgegenstand umfasst die folgenden Positionen:
•Übernahme der B2B-Applikation MySwitzerland Pro
•Inbetriebnahme und Betrieb von MySwitzerland Pro auf einer von der Anbieterin bestimmten Betriebsumgebung
•Ein SLA zum Betrieb von MySwitzerland Pro per 01.01.2023, in puncto Laufzeit gekoppelt an den Rahmenvertrag, mit Datenspeicherung in der Schweiz oder der EU, mit Erreichbarkeit während der Bürozeiten und mit 2 Feature Workshops pro Jahr bei ST
•Übernahme des Backlog von 89grad
•Weiterentwicklung von MySwitzerland Pro auf der Basis der im Backlog beschriebenen Ideen und der zusammen mit dem Product Owner von ST definierten Sprint-Inhalte
•Ein Rahmenvertrag mit Laufzeit von 2 Jahren und 6 Verlängerungsoptionen um je ein weiteres Jahr bis zur maximalen Laufzeit von 8 Jahren, unter welchem Schweiz Tourismus ab dem 01.01.2023 formlos weitere Arbeiten bei der Anbieterin beauftragen kann
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: |
Zürich |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
|
Gruppen: |
|
Untergruppen: |
|
Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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11. August 2022 | Publikationsdatum | |
None | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
19. September 2022 | Frist für Fragen | None |
30. September 2022 | Abgabetermin 11:00 | Verlängerung der Ausschreibungsdauer (vgl. Lastenheft Kap. 3.4) |
30. September 2022 | Offertöffnung | Verlängerung der Ausschreibungsdauer (vgl. Lastenheft Kap. 3.4) |
1. Januar 2023 | Geplanter Projektstart | |
31. Dezember 2024 | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|
Zulassungsbedingungen
Zugelassen. Die Zuständigkeit für Fragen, insbesondere zu Rechnungen und vertraglichen Themen, entsprechen dabei denjenigen der Ansprechperson/en.
EK1Die Anbieterin akzeptiert den Entwurf des Rahmenvertrags und die darin aufgeführten AGB für IT-Werkverträge und die Pflege von Individualsoftware sowie diejenigen für Informatikdienstleistungen (Stand Januar 2021).
Nachweis: Schriftliche und rechtsgültig unterschriebene Bestätigung auf dem Deckblatt anbringen (vgl. einzureichende Unterlagen in Kap. 6)
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EK2Der Anbieterin verfügt über eine genügende wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, um den Auftrag erfüllen zu können.
Das Kriterium wird als erfüllt gewertet, wenn die Anbieterin ordentlich im Handelsregister oder, für ausländische Anbieter, in einem vergleichbaren Register eingetragen ist und keine Verlustscheine im Betreibungsregister oder, für ausländische Anbieter, in einem vergleichbaren Register eingetragen sind.
Nachweise: Handelsregisterauszug: Wenn nicht online einsehbar oder dort nicht aktuell, amtliches Original¬dokument oder Kopie (nicht älter als 3 Monate) beilegen; für ausländische Anbieter äquivalentes, amtliches Dokument beilegen / Betreibungsregisterauszug: amtliches Originaldokument oder Kopie (nicht älter als 3 Monate) beilegen; für ausländische Anbieter äquivalentes, amtliches Dokument beilegen
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EK3Die Anbieterin zeigt ihre Erfahrung in der Entwicklung und im Betrieb von auf Django laufenden Python-Webapplikationen auf.
Nachweis: Mind. 3 öffentlich zugängliche Referenzprojekte aus den letzten 5 Jahren benennen, idealerweise aus dem touristischen Bereich; pro Referenz 1 Beschreibung auf max. 1 A4-Seite mit allen dazugehörigen Details beilegen, inkl. Kontaktdaten derjenigen Ansprechperson, welche Schweiz Tourismus für allfällige Rückfragen kontaktieren kann
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EK4Die Anbieterin bestätigt, dass sie die geforderten Arbeitsschutz-bestimmungen und Arbeits-bedingungen für Arbeitnehmer sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau einhält.
Nachweis: Rechtsgültig unterschriebenes (und Vorname/Name in Blockschrift) Selbstdeklarationsformular „Einhaltung der Arbeitsbedingungen...“
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EK5Die Anbieterin legt ihrem Angebot ein aus ihrer Sicht unterschriftsbereites SLA bei, welches im Mindesten die folgenden Punkte regelt:
•Laufzeit ist gekoppelt an diejenige des Rahmenvertrags
•Datenspeicherung in der Schweiz oder der EU
•Security Handling der Betriebsumgebung
•Staging- und Produktionsumgebung
•Erreichbarkeit während der Bürozeiten (Mo-Fr 8-17h)
•2 Feature Workshops pro Jahr vor Ort bei Schweiz Tourismus
Nachweis: Unterschriftsbereites SLA dem Angebot beilegen
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EK6Die Kommunikationssprache im Projekt ist Deutsch. Die Anbieterin ist bereit und in der Lage, während der ganzen Vertragsdauer eine/n kompetente/n Ansprech¬partner/in mit deutscher Muttersprache zu stellen.
Nachweis: Schriftliche Bestätigung und Angabe des/r Ansprechpartners/in und der Stellvertretungen dem Angebot beilegen; bei Bietergemeinschaften gilt diese Ansprechperson und ihre Stellvertretung/en für alle Firmen in der Gemeinschaft (SPoC)
siehe Unterlagen
Zusätzliche Informationen
•AGB des Bundes für IT-Werkverträge und die Pflege von Individualsoftware (Stand Januar 2021)
•AGB des Bundes Informatikdienstleistungen (Stand Januar 2021)
Die Auftraggeberin vergibt diesen Auftrag nur an Anbieter, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit, des Umweltrechts und das wettbewerbskonforme und korruptionsfreie Verhalten.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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8004 Zürich
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
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