Zuschlag 1278511: Betriebsleistungen zG. Fhr Netz CH

Publiziert am: 27. Juli 2022

Führungsunterstützungsbasis (FUB) / armasuisse

Die Firma Netcloud hat im Jahr 2015 den Zuschlag für Fachunterstützung bei Betriebsübernahmen im Projekt Fhr Netz CH erhalten. Das Kontingent, welches unter anderem Arbeiten für Systemabnahmen- und Überführungen in den Betrieb beinhaltet, ist erschöpft.
Im Gange der Reorganisationsarbeiten und der damit verbundenen Neustrukturierung, muss zur Sicherstellung des Systembetriebs Fhr Netz CH eine Übergangslösung realisiert werden. Andere Anbieter kommen für die Erfüllung dieser Tätigkeiten aufgrund der technischen Besonderheiten sowie dem Zeitfaktor nicht in Frage. Eine neue Beauftragung und Einarbeitung wäre aufgrund der verbleibenden Restlaufdauer (rund 1.5 Jahre) unverhältnismässig und würde zu einer erheblichen Kostensteigerung führen.
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB erhält die Firma Netcloud AG.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 72250000: Systemdienstleistungen und Unterstützungsdienste
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Netcloud AG, Winterthur
CHF 697,896

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

01.07.2022


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Führungsunterstützungsbasis (FUB) / armasuisse
Guisanplatz 1
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
wto@armasuisse.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1278511 Betriebsleistungen zG. Fhr Netz CH