Zuschlag 1273381: F22176 - Verlängerung der Informatikdienstleistung SIS-Recast

Publiziert am: 4. Juli 2022

Informatik Service Center ISC-EJPD

Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. e BöB erhält die Firma ERNI Schweiz AG, da die Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung der bereits erbrachten Leistungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist sowie erhebliche Schwierigkeiten und substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde. Der Initialauftrag erfolgte mittels Minitender-Abrufverfahren aus der WTO 18151 485 «Business Analyse & Testmanagement-Auftragsleistungen» im ISC-EJPD von 2019-2022. Die ERNI Schweiz AG hat im anspruchsvollen Schengen-Umfeld detaillierte Fachkenntnisse der hochkomplexen SW-Architekturen erworben, deren Wegfall unvermeidlich zu unverhältnismässigen Mehrkosten führen würde. Da die Termine von der EU vorgegeben werden, wäre ein Wechsel in der anstehenden kritischen Realisierungs- / Einführungsphase des Projektes SIS Recast in diesem strategischen und politischen Umfeld riskant. Die freihändige Vergabe ermöglicht eine unterbruchsfreie Einführung von SIS-Recast und Sicherstellung der Integration während der Initialphase.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 72000000: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

ERNI Schweiz AG, Zürich
CHF 301,388 , Optionnel

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

28.06.2022


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Informatik Service Center ISC-EJPD
Fellerstrasse 21
3003 Bern
Telefon: +41 58 465 50 03
E-Mail-Adresse:  
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