Zuschlag 1269077: (F22215) 341 Zehenpicken bei Legehennen
Publiziert am: 15. Juni 2022
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Absatz 2 Bst. c BöB erhält die Universität Bern, da die Forschungsgruppe «Zentrum für tiergerechte Haltung: Geflügel und Kaninchen» (ZTHZ) am Aviforum in Zollikofen in diesem Fachbereich weltweit wissenschaftlich führend ist und über vertiefte Kenntnisse der Rahmenbedingungen der Schweizerischen Geflügelproduktion sowie des Schweizer Tierschutzrechts verfügt. Die nötige Infrastruktur ist schweizweit nur am Aviforum vorhanden, weshalb das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die geeigneten Räume für angewandte Forschungsprojekte permanent gemietet hat. Ein Anbieterwechsel hätte unangemessene Kosten, verminderte Fachkenntnisse sowie eine schlechtere Anbindung zur Branche zur Folge, was wiederum die Umsetzbarkeit der Ergebnisse in der Schweizer Geflügelhaltung gefährden würde.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
13.06.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
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