Zuschlag 1259691: Labview Term Lizenzen
Publiziert am: 29. April 2022
Paul Scherrer Institut
Entscheid nach Art. 21 Abs. 2 Bst. e BöB
Die LabVIEW Lösung von National Instruments ermöglicht es mit einer benutzerfreundlichen und effizienten Methode Hardware zu steuern. Sowohl das graphical user interface (GUI) wie auch das man machine inferface (MMI) sind optimal implementiert, um ohne vertiefte Software-Kenntnisse, von einem breiten Spektrum von Benutzern (von Wissenschaftlicher zu Techniker) genutzt zu werden. Mit der gleichen Softwareumgebung ist es möglich gleichzeitig asynchrone, real-time und FPGA System zu programmieren.
•Ein Wechsel auf eine neue Software und Hardware würde bedeuten, dass die verschiedenen Experimente anders und neu entwickelt werden müssten. Dies führt bei jedem Systemersatz zu Mehrkosten, mehr Zeitaufwand, kleinere Zuverlässigkeit und grössere Logistikprobleme (keine einheitlichen Lösungen).
Bereits eingesetzte Sicherheitssysteme können nicht sofort ausgeschaltet werden. Bis alternative Systeme in Betrieb genommen werden können, dauert es Jahre und eine Überbrückung mit LabVIEW wäre parallel erforderlich.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
25.04.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
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