Zuschlag 1256549: Geneva Summit

Publiziert am: 15. April 2022

Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten Staatssekretariat

Die Durchführung des US-Russia Summit war nicht vorsehbar (abhängig von Entscheidungsträger auf Seiten USA und Russland) und nicht früher planbar. Entsprechend konnten für die Beschaffungen im Rahmen des Summit innerhalb der extrem kurzen Fristen (8 Arbeitstage für Beschaffung und Abschluss der Arbeiten) weder eine Ausschreibung mit verkürzten Fristen noch Einladungsverfahren durchgeführt werden. Ansonsten hätten die benötigten Arbeiten nicht vor dem Gipfel realisiert werden können und folglich hätte der Gipfel nicht stattfinden können. Der Zuschlag erfolgte gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. d BöB.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 98300000: Diverse Dienstleistungen
  • 39522530: Zelte
Gruppen:
  • nicht spezifiziert
Untergruppen:
  • nicht spezifiziert
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

India Zelt & Event AG, Rothenburg
CHF 417,838 , Location et montage de tentes et de l'équipement correspondant

Orgatent AG, Grosswangen
CHF 757,191 , Location et montage de tentes et de l'équipement correspondant

Swisscom Broadcast AG, Bern
CHF 463,221 , Connectivity Event dans tous les sites

Winkler Livecom AG, Wohlen
CHF 748,071 , Entretiens techniques, conférences de presse, International Media Center, électricité

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

02.06.2021


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten Staatssekretariat
Bundeshaus West
3003 Berne
E-Mail-Adresse:  
mirko.giulietti@eda.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1256549 Geneva Summit