Zuschlag 1254085: Ersatz Narkosebeatmungsgeräte für die Anästhesie

Publiziert am: 30. März 2022

Kantonsspital Aarau AG

Die Beschaffung erfolgt im freihändigen Verfahren, gemäss des Kantonalen Beschaffungswesen (Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB)
e) ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen;


Auftraggeber: Träger kantonaler Aufgaben
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 33157400: Beatmungsgeräte für medizinische Zwecke
Gruppen:
  • H: Health Care
Untergruppen:
  • H-H: Generell
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Dräger Schweiz AG, Liebefeld
CHF 758,500

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

17.03.2022


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Eine Kopie der angefochtenen Ausschreibung ist der Beschwerdeschrift beizulegen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
6. Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Kantonsspital Aarau AG
Tellstrasse 25
5001 Aarau
Telefon: 0041 62 838 42 90
E-Mail-Adresse:  
reto.tarnuzzer@ksa.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1254085 Ersatz Narkosebeatmungsgeräte für die Anästhesie