Zuschlag 1253131: F22031 - Betrieb .NET Meldeplattform für Meldesysteme
Publiziert am: 23. März 2022
Bundesamt für Gesundheit BAG
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB erhält die Firma ti&m AG, da aufgrund der technischen Besonderheit aktuell nur sie in der Lage ist, die Anforderungen für die Weiterführung des Betriebs der .NET Meldeplattform für Meldesysteme nahtlos zu erfüllen. In der vorangehenden WTO 19072 (Zuschlag vom 12.12.2019, SIMAP-Meldungsnummer 1110085) reichte nur diese Firma ein Angebot ein. Bedingt durch unvorhersehbare Anstrengungen im COVID-Umfeld werden die in der WTO 19072 zugeschlagenen Mittel vorzeitig erschöpft sein. Diese Vergabe bezweckt, die im WTO 19072 festgelegte Betriebsdauer bis 31.07.2026 sicherzustellen. Ein Anbieterwechsel zum aktuellen Zeitpunkt würde zum einen Mehrkosten von mindestens CHF 850'000.- verursachen. Vor allem wäre er aber mit Risiken für die Systemverfügbarkeit, den Datenschutz und die Datensicherheit verbunden, welche die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des BAG gefährden. Probleme bei der nahtlosen Leistungsabwicklung oder ein Unterbruch der Leistung hätten weitreichende Folgen für die öffentliche Gesundheit in Zusammenhang mit der herrschenden COVID-Pandemie.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
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Gruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
21.03.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
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