Zuschlag 1243257: Instandhaltung USV-Anlagen der installierten Basis
Publiziert am: 23. Februar 2022
SBB AG Infrastruktur
Für die Vergabe des Instandhaltungsauftrags besteht keine adäquate Alternative zum Systemhersteller ABB. - Der Produktsupport der proprietären Anlagensoftware/Firmware (über den ganzen Lebenszyklus) kann nur vom Systemhersteller gewährleistet werden. Die freihändige Vergabe erfolgt gemäss Art. 21 Abs 2/e BöB.
Die Begründung setzt sich im Wesentlichen aus folgenden Aspekten zusammen:
- Der Produktsupport der Hardware (Elektronikprints und andere Ersatzteile) kann nur vom Systemhersteller gewährleistet werden.
- Das für die SBB Infrastruktur essentiell wichtige 24/7 Ersatzteil- und Servicemanagement kann aufgrund des Knowhows und eingeschränkten Zugangs zu Ersatzteilen nur vom Systemhersteller gewährleistet werden.
- Die erforderliche Qualifikation der Servicemitarbeiter kann aufgrund des Knowhows aus den firmeneigenen Entwicklungen nur vom Systemhersteller gewährleistet werden.
- Einschränkung der Gewährleistung bei einem Eingriff durch eine andere Firma bei allfällig auftretenden Mängeln
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
11.02.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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