Zuschlag 1239349: Externe Dienstleistungen für MiND (Minimaler Notfalldatensatz Schweiz)

Publiziert am: 14. Januar 2022

Geschäftsstelle Koordinierter Sanitätsdienst (KSD) armeestab / armasuisse

Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB erhält die Firma Schweiz. Zentrum für Rettungs-, Notfall- und Katastrophenmedizin (SZRNK).
Durch bereits erbrachte Leistungen hat das SZRNK die Grundlagen für den Aufbau eines standardisierten nationalen Registers geschaffen. Zusammen mit dem SZRNK sollte der zukünftige Lieferant des IES NG Systems in der Lage sein, ein nationales Register im System zu implementieren. Der Netzwerkaufbau mit den Rettungs- und Notfallorganisationen, welcher vom SZRNK in allen drei Sprachregionen der Schweiz geleistet wurde, bietet die Basis für eine erfolgreiche Kooperation dieser Organisationen mit dem Projekt IES NG und bringt das SZRNK in die Lage, als einziger Anbieter die benötigten Dienstleistungen in der geforderten Zeit für das Projekt leisten zu können.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 72212180: Entwicklung von Medizinsoftware
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Schweiz. Zentrum für Rettungs-, Notfall- und Katastrophenmedizin (SZRNK), Basel
CHF 269,250

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

10.01.2022


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Geschäftsstelle Koordinierter Sanitätsdienst (KSD) armeestab / armasuisse
Guisanplatz 1
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
wto@armasuisse.ch