Zuschlag 1238479: Projektdienstleistungen IT-Systeme Covid-19 Impfung

Publiziert am: 13. Januar 2022

Bundesamt für Gesundheit BAG

Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB erhält die Firma Elca informatique SA, weil sie entscheidend beim Aufbau der IT-System für die COVID-19 Impfungen ab Januar 2021 mitgewirkt hat. Das spezifische technische Know-how, worüber die Zuschlagsempfängerin in diesem Bereich verfügt und die hohe Komplexität des Projekts sind ausschlaggebend dafür, dass Elca informatique SA als einzige in der Lage ist, die entsprechenden Leistungen in der geforderten Qualität zu erbringen. Die Stabilität des Registriersystems für die Impfabwicklung und damit verbunden die Gewährleistung der Betriebssicherheit der erforderlichen IT-Infrastruktur haben oberste Priorität. Ein Wechsel des Managements für Requirement, Release und Change wäre stark risikobehaftet und würde die erfolgreiche Zusammenarbeit mit den Kantonen und den weiteren Stakeholdern wie auch die Gewährleistung der Betriebssicherheit der Systeme gefährden. Eine angemessene Alternative zur Elca informatique SA gibt es daher nicht.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 72000000: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

ELCA Informatik AG, Lausanne
CHF 372,684 exkl. MwSt.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

11.01.2022


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
beschaffung@bag.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1238479 Projektdienstleistungen IT-Systeme Covid-19 Impfung