Zuschlag 1235637: Kostendacherhöhung Vertrag Managementsupport

Publiziert am: 16. Dezember 2021

armasuisse Kompetenzbereich R+S / armasuisse

APP Unternehmensberatung AG hat im Jahr 2016 den Zuschlag bei der WTO Ausschreibung (selektives Verfahren) «Ergänzende Leistungen in strategischen Projekten» erhalten, da sie das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben haben.
Für die Weiterführung der offenen Projekte wird dieser Nachtrag zur Kostendacherhöhung an die Firma APP Unternehmensberatung AG vergeben.
Vergleicht man die potenzielle Kostenersparnis mit den Transaktionskosten, so ergibt sich stets ein negatives Sparpotenzial, da dieses, nach Kenntnis dieser
Behörde, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit günstigste Angebot wäre. Somit ist auch rechnerisch nachgewiesen, dass sämtliche Transaktionskosten stets Mehrkosten darstellen werden und auch nicht teilweise durch eine
Kostenersparnis wettgemacht werden können.
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB erhält die Firma APP Unternehmensberatung AG


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 79410000: Unternehmens- und Managementberatung
Gruppen:
  • C: Consulting
Untergruppen:
  • C-C: Consulting
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

APP Unternehmensberatung AG, Bern
CHF 570,810

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

13.12.2021


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

armasuisse Kompetenzbereich R+S / armasuisse
Guisanplatz 1
3001 Bern
E-Mail-Adresse:  
wto@armasuisse.ch

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