Zuschlag 1230397: Applikationslizenz GEONIS

Publiziert am: 9. Dezember 2021

armasuisse Immobilien

Mit einer Marktanalyse konnte belegt werden, dass lediglich das GIS-Produkt GEONIS der Firma VertiGIS AG in der Lage ist, u.a. die Anforderungen der schweizerischen Normen sowie die Anforderungen an die Mehrsprachigkeit zu erfüllen. Zudem ist es das einzige auf dem Markt verfügbare GIS-Produkt, mit welchem die Werkapplikation inkl. ihren Fachschalen auf der GIS-Plattform der Firma ESRI (ArcGIS) aufgesetzt werden kann. Dies stellt ebenfalls eine zwingende Voraussetzung an das GIS-Produkt dar, da ESRI im Jahr 2019 zur bundesweiten GIS-Standardplattform bestimmt wurde.
Zwecks Ergänzung und Erweiterung bereits erbrachter Leistungen und um die Konsistenz der Datenqualität über alle Medien zu erlangen, erfolgt daher die freihändige Vergabe an die Firma VertiGIS AG, Burgdorf.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 38221000: Geografische Informationssysteme (GIS oder gleichwertiges System)
Gruppen:
  • nicht spezifiziert
Untergruppen:
  • nicht spezifiziert
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

VertiGIS AG, Burgdorf
CHF 2,499,440 , Basisbezug: 1'336'874.11 (exkl. MwSt.); Option: 983'868.43 (exkl. MwSt.)

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

08.12.2021


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

armasuisse Immobilien
Guisanplatz 1
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
wto@armasuisse.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1230397 Applikationslizenz GEONIS