Zuschlag 1228903: M365/Teams
Publiziert am: 17. November 2021
Empa Dübendorf
Die freihändige Vergabe der Umsetzungsarbeiten stützt sich auf Art. 21 Abs. 2 lit. d BöB in Verbindung mit den Empfehlungen der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB vom 27. März 2020, welche den Handlungsspielraum zur Milderung der Auswirkungen auf die schweizerische Volkswirtschaft aus Sicht des öffentlichen Beschaffungswesens beschreibt: "Die Bekämpfung des Coronavirus erfordert derzeit auch von allen Wirtschaftsteilnehmenden grösste Anstrengungen: In der aktuellen Phase ist es besonders wichtig, dass die Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und ihren Vertragspartnern in einer verantwortungsvollen, pragmatischen, verständnisvollen, flexiblen und möglichst unkomplizierten Weise fortgesetzt werden und den gegenseitigen Bedürfnissen mit Augenmass begegnet wird."
Als dringliche Beschaffungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. d BöB gelten gemäss Ziff. 3.3 der Empfehlungen der Beschaffungskonferenz des Bundes "… Informatik- und Telekommunikationsmittel und damit verbundene Dienstleistungen für den Betrieb von Verwaltungseinheiten ausserhalb der oder zusätzlich zu bestehenden Infrastrukturen (z.B. für die Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen)."
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
09.11.2021
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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