Zuschlag 1225559: Softwareerweiterung "LUCEBIT" durch ADB Safegate DE

Publiziert am: 26. Oktober 2021

Luftwaffe / armasuisse

Die hier zu vergebende Leistung und die damit verbundenen Leistungspakete, sind zu einander komplementär.
Aus Kompatibilitäts-, Ausbildungs- und Logistikgründen (Schnittstellen, Software Know-how, Source Code) der vorgegebenen Einsatztaktik und des Schutzes geistigen Eigentums, die Softwareerweiterung sowie das dazugehörige Material, wird die unten aufgeführte Firma beauftragt.
Diese Güter und Dienstleistungen werden beim ursprünglichen OEM (Original Equipment Manufacturer) Firma ADB Safegate aus Deutschland beschafft, da nur dieser über das nötige Wissen und Know-how verfügt. Ein Anbieterwechsel ist aus den oben erwähnten Gründen nicht möglich. Alternativen gibt es gemäss Beschaffungsmarktanalyse keine.
Der Beschaffungsbetrag umfasst die Ausrüstung von 7 militärisch und zivil-militärisch genutzten Flugplätzen der Schweiz, in der Höhe von 1.2 Mio. CHF exkl. MwSt.
Der Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma ADB Safegate Germany GmbH, Konrad-Zuse-Ring 6, D – 68163 Mannheim


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 72000000: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

ADB Safegate Germany GmbH, Mannheim, DE
CHF 1,292,400

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

27.09.2021


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Luftwaffe / armasuisse
Guisanplatz 1
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
wto@armasuisse.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1225559 Softwareerweiterung "LUCEBIT" durch ADB Safegate DE