Zuschlag 1216505: Evaluation potentieller Wirkstoffe auf ihre antiviralen Eigenschaften

Publiziert am: 30. September 2021

Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS, Geschäftsbereich Labor Spiez, Fachbereich Biologie, Austrasse, CH-3700 Spiez

Den Zuschlag erhält gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. f (prov CPC: 85102 «Research and experimental development services on chemistry and biology») die ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Gruental, Postfach, CH-8820 Wädenswil, da die ZHAW über eine breite Expertise im Bereich der Arzneipflanzen- und Naturstoffforschung und der damit verbundenen Wirkstoffentwicklung verfügt. Die in der Forschungsgruppe vorhandenen Kompetenzen erstrecken sich über die gesamte Wertschöpfungskette der entsprechenden Wirkstoffe.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 73100000: Dienstleistungen im Bereich Forschung und experimentelle Entwicklung
Gruppen:
  • nicht spezifiziert
Untergruppen:
  • nicht spezifiziert
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Winterthur
CHF 250,696 exkl. MwSt., Grundauftrag inkl. Optionen

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

30.09.2021


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS, Geschäftsbereich Labor Spiez, Fachbereich Biologie, Austrasse, CH-3700 Spiez
Guisanplatz 1B
3003 Bern
Telefon: +41 58 462 50 11
E-Mail-Adresse:  
kommerz@babs.admin.ch