Zuschlag 1214781: Telekommunikation der Armee
Publiziert am: 24. August 2021
FU SKS / armasuisse
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB erhält die Firma: Die zusätzlich benötigten Lizenzen (und damit verbundene Dienstleistungen) für TesIUm können nur vom original Hersteller bzw. über den autorisierten Reseller des Testsystems bezogen werden. In der Schweiz gibt es dafür nur ein Partner.
Emitec AG, Birkenstrasse 47, 6343 Rotkreuz
Die Weiterverwendung der Lizenzen ist zwingend. Ein Anbieterwechsel würde erheblichen Mehraufwand bedingen, da auf dem Schweizer Markt kein Wettbewerb für die Lizenzen existiert. Zudem müsste ein ausländischer Reseller Mehraufwand für den Endkunden sowie den Vorortsupport aufbringen, was substantielle Mehrkosten nach sich ziehen würde.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
23.07.2021
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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