Ausschreibung 1210179: Probenahme und Analyse von Brenn- und Treibstoffen

Publiziert am: 3. August 2021

Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien, Sektion Industrie und Feuerungen, CH-3003 Bern

Im Wesentlichen umfasst der Auftrag die Stichprobenahme von Brenn- und Treibstoffproben durch den Anbieter sowie deren Analyse bzgl. der LRV-Parameter nach den massgebenden Normen. Bei den Treibstoffen entnimmt der Anbieter die Proben z. T. selbst an durch den Auftraggeber (BAFU) definierten Tankstellen in der Schweiz (Tankstellensurvey TSS). Bei den übrigen Stoffen organisiert der Auftraggeber die Probenahme mit den Zoll- bzw. den kantonalen Behörden (Schwerpunktaktion SPA), welche diese an den Anbieter zur Analyse einsenden.

Der Anbieter analysiert die einzelnen Stichproben nach den jeweiligen Prüfnormen und übermittelt die Prüfberichte innert einer definierten Frist an den Auftraggeber.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Ausschreibung
Sprache: de
Abgabetermin: abgelaufen
Ort:

Bern, Schweiz

Zeit für Fragen: abgelaufen
Tags:
  • 73000000: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)

Zeitplan

Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:

Datum Ereignis Kommentar
3. August 2021 Publikationsdatum
3. August 2021 Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab

Es werden keine Dokumente per Post an die Anbieter versandt.

Die Prüfung der Angebote erfolgt gemäss Art. 38 BöB. Eine Bereinigung der Angebote erfolgt ausschliesslich unter den Voraussetzungen und nach Massgabe von Art. 39 BöB sowie auf explizite Aufforderung der Vergabestelle hin.

13. September 2021 Ende Bestellung Ausschreibungsunterlagen
2. September 2021 Frist für Fragen

Falls sich beim Erstellen des Angebotes Fragen ergeben, können diese anonymisiert im Frageforum auf www.simap.ch gestellt werden. Zu spät eingereichte Fragen können nicht mehr beantwortet werden. Die Anbieter werden per E-Mail informiert, sobald die Antworten auf www.simap.ch publiziert sind.

Es werden keine Fragen anderweitig bzw. ausserhalb des Frageforums entgegengenommen bzw. beantwortet.

13. September 2021 Abgabetermin 00:00

Das vollständige Angebot ist bis spätestens 06.09.2021 in 2-facher Ausführung (1-fach in Papierform und 1-fach in elektronischer Form auf USB-Stick unverschlüsselt) an die unter Ziffer 8.1.2 aufgeführte Adresse zuzustellen.
a) Bei Abgabe an der Warenannahme des BAFU (durch Anbieter oder Kurier):
Die Abgabe hat bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Warenannahme 08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BAFU zu erfolgen.
b) Bei Einreichung auf dem Postweg:
Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg mit Möglichkeit der Sendungsverfolgung einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel). Bei Versand mit WebStamp Frankatur liegt die Beweislast für die fristgerechte Eingabe beim Anbieter.
c) Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per E-Mail an die unter Ziffer 8.1.2 aufgeführte Adresse zu senden.

Der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung sicherzustellen.

Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Anbieter zurückgesandt.

17. September 2021 Offertöffnung

Das vollständige Angebot ist bis spätestens 06.09.2021 in 2-facher Ausführung (1-fach in Papierform und 1-fach in elektronischer Form auf USB-Stick unverschlüsselt) an die unter Ziffer 8.1.2 aufgeführte Adresse zuzustellen.
a) Bei Abgabe an der Warenannahme des BAFU (durch Anbieter oder Kurier):
Die Abgabe hat bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Warenannahme 08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BAFU zu erfolgen.
b) Bei Einreichung auf dem Postweg:
Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg mit Möglichkeit der Sendungsverfolgung einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel). Bei Versand mit WebStamp Frankatur liegt die Beweislast für die fristgerechte Eingabe beim Anbieter.
c) Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per E-Mail an die unter Ziffer 8.1.2 aufgeführte Adresse zu senden.

Der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung sicherzustellen.

Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Anbieter zurückgesandt.

1. Januar 2022 Geplanter Projektstart
31. Dezember 2025 Geplantes Projektende

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
50% ZK01 Preis
50% ZK02 Akkreditierung des Anbieters für die in Kap. 3.2.2.3 des Pflichtenheftes erwähnten Prüfmethoden

Zulassungsbedingungen

Bietergemeinschaften:

ist nicht zugelassen.

Eignungskriterien:

EK01 Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Anbieter verfügt über eine genügende wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit, um den Auftrag erfüllen zu können.

EK02 Personelle Ressourcen
Der Anbieter verfügt über die nötigen personellen Ressourcen, um den Auftrag wie im Pflichtenheft umschrieben, erfüllen zu können.

EK03 Ansprechpartner
Der Anbieter verfügt über einen Projektleiter und einen Stellvertreter, welche für die Ausführung des Auftrags zuständig sind und die primären Ansprechpersonen darstellen.

EK04 Sprachkenntnisse der Schlüsselpersonen
Der Anbieter ist bereit, Schlüsselpersonen einzusetzen, die in deutscher und französischer Sprache (mündlich und schriftlich) kommunizieren und die Projektergebnisse und Dokumentationen in deutscher und französischer Sprache erstellen und abliefern können.

EK05 Ersatz von Mitarbeitenden
Der Anbieter ist bereit, eingesetzte Mitarbeitende bei Vorliegen wichtiger Gründe wie folgt zu ersetzen:
Die Leistung und der Einsatz der vom Anbieter zur Verfügung gestellten Personen werden durch den Auftraggeber beurteilt. Wird dabei eine Diskrepanz zu den Anforderungen und Kriterien gemäss Pflichtenheft und Anhängen festgestellt, hat der Anbieter diesbezüglich Stellung zu nehmen. Anschliessend entscheidet der Auftraggeber, ob der Anbieter verpflichtet wird, die betreffenden Personen innert 14 Tagen durch Personal zu ersetzen, welches den Anforderungen genügt.

Im Rahmen der Auftragserfüllung können auch andere wichtige Gründe für den Ersatz von Personal auftreten wie negative Personensicherheitsprüfung des Bundes, Kündigung, längerer Urlaub, Unfall, Krankheit etc. Der Anbieter ist jeweils für den Ersatz durch eine gleich qualifizierte Person verantwortlich. Das Engagement in anderen Projekten des Auftragnehmers gilt dabei nicht als wichtiger Grund.

EK06 Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB) für
- Dienstleistungsaufträge (Ausgabe September 2016, Stand Januar 2021)
Für das vorliegende Geschäft gelten die oben aufgelisteten AGB mit den Änderungen (Ergänzungen/Anpassungen/Derogationen) gemäss Anhang 5 des Pflichtenhefts. Anbieter, die darüber hinaus Änderungen (Ergänzungen/Anpassungen) anbringen, werden vom Verfahren ausgeschlossen.

Internet-Link:
https://www.beschaffung.admin.ch/bpl/de/home/auftraege-bund/agb.html

EK07 Akzeptanz des Vertragsentwurfs
Der Anbieter ist bereit, den Vertragsentwurf in Anhang 6 des Pflichtenhefts vorbehaltlos zu akzeptieren.

EK08 Akkreditierung
Nachweis, dass der Anbieter und allfällige Subunternehmen, welche die Analysen vornehmen, über eine gültige Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17025 im relevanten technischen Bereich verfügen.

EK09 Akkreditierung für Prüfnormen
Der Anbieter und allfällige Subunternehmen müssen zusammen für die Analyse der Parameter aus Tabelle 2 bis Tabelle 6 (Pflichtenheft) über eine Akkreditierung mind. einer vorgegebenen Prüfnorm für jeden Parameter verfügen.

EK10 Sitzungsort
Bereitschaft, den Standort der Auftraggeberin als Sitzungsort zu akzeptieren (Bundesamt für Umwelt, BAFU, CH-3003 Bern).

EK11 Datenaustausch
Alle projektspezifisch erarbeiteten Dokumente und Pläne sind dem Auftraggeber im Quellcode zur eigenen Verwendung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.
Der Anbieter verpflichtet sich, dem Auftraggeber die ordnungsgemäss erstellten Daten kostenlos abzugeben.
Das uneingeschränkte Copyright geht dabei an den Auftraggeber über.
Die Schlussrechnung wird erst zur Zahlung fällig, wenn der Anbieter dem Auftraggeber die verlangten Daten sowie die weiteren Dokumentationen sowohl in elektronischer als auch in Papierform abgegeben hat.

EK12 Überlassen von Nutzungs- und Urheberrechten
Alle Urheberrechte an den im Rahmen des Mandats entwickelten und produzierten Produkten gehören dem BAFU. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeitsrechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht übertragbar sind.

EK13 Lieferadresse
Der Anbieter besitzt eine Postadresse in der Schweiz, an welche der Zoll und die kantonalen Luftreinhaltefachstellen die Proben von Brenn- und Treibstoffen senden können.

Geforderte Nachweise:

siehe Unterlagen

Zusätzliche Informationen

Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB) für - Dienstleistungsaufträge (Ausgabe September 2016, Stand Januar 2021)
Für das vorliegende Geschäft gelten die oben aufgelisteten AGB mit den Änderungen (Ergänzungen/Anpassungen/Derogationen) gemäss Anhang 5 des Pflichtenhefts. Anbieter, die darüber hinaus Änderungen (Ergänzungen/Anpassungen) anbringen, werden vom Verfahren ausgeschlossen.

https://www.beschaffung.admin.ch/bpl/de/home/auftraege-bund/agb.html

Nachverhandlungen:

Es findet keine Begehung statt.

Grundsätzliche Anforderungen:

Die Auftraggeberin vergibt diesen Auftrag nur an Anbieter, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit, des Umweltrechts und das wettbewerbskonforme und korruptionsfreie Verhalten.

Sonstige Angaben:

Vorbehalten bleiben die Beschaffungsreife des Projektes sowie die Verfügbarkeit der Kredite.

Der Auftraggeber behält sich vor, zugeschlagene Leistungen auch zugunsten weiterer Bedarfsstellen innerhalb der Bundesverwaltung erbringen zu lassen sowie, die als Optionen definierten Leistungen ganz, teilweise oder gar nicht zu beziehen.

Durch Zuschlag berücksichtigte Anbieter verpflichten sich, ihre Preise im Fall von marktgängigen Preissenkungen während der Beschaffungsdauer entsprechend anzupassen. Massgebend für die Beurteilung einer allfälligen Preissenkung ist der Zeitpunkt der Teillieferung und/oder kompletter Lieferung. Eine erneute Ausschreibung bleibt vorbehalten, falls das berücksichtigte Angebot im Lauf der Zeit nicht mehr das vorteilhafteste ist.

Die Erarbeitung der Angebote wird nicht vergütet. Die Angebotsunterlagen werden nicht zurückgegeben. Die Öffnung der Angebote ist nicht öffentlich.

Bei Abweichungen zwischen dem deutschen und französischen Text ist die deutsche Version die massgebliche.

Die das Beschaffungsverfahren unterstützende Firma (Amberg Engineering AG, 8105 Regensdorf-Watt) ist aufgrund ihrer Vorbefassung von der Teilnahme an der Submission ausgeschlossen.

Offizielles Publikationsorgan:

www.simap.ch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Kontakt

Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien, Sektion Industrie und Feuerungen, CH-3003 Bern
Worblentalstrasse 68, Ittigen
3003 Bern
Telefon: +41 58 462 93 12
E-Mail-Adresse:  
luftreinhaltung@bafu.admin.ch

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