Zuschlag 1165843: Tunnelscanning inkl. Datenaufbereitung
Publiziert am: 17. Dezember 2020
SBB AG Einkauf Infrastruktur
Art. 13 Abs. 1 Bst. f VöB
Bei dem Tunnelscanning handelt es sich um eine Dienstleistung, welche die SBB seit 6 Jahren nach einer öffentliche Ausschreibung von der Firma Spactec bezieht. Die Dienstleistung ist nahtlos in den Prozess zur Tunnelüberwachung bei SBB Infrastruktur integriert. Derzeit noch in Gebrauch befindlichen Handgeräten für ergänzende Messungen und eine spezielle Auswertesoftware basieren auf dem selben proprietären Datenformat der Firma Spacetec. Nur so kann gegenwärtig die Vergleichbarkeit von Messungen gewährleistet werden. Bei einem Wechsel des Anbieters wären alte Messungen mit neuen Messungen nicht mehr vergleichbar. Das ist in dem reglementarisch geforderten Überwachungsauftrag nicht zulässig. Die oben genannten Faktoren konnten bei der letzten Vergabe 2015 noch nicht berücksichtigt werden: In den vergangenen 6 Jahren Zeit hat sich das Volumen und die Komplexität des Überwachungsauftrags (aufgrund von zusätzlichen Neubauten wie Gotthard Basistunnel, Ceneri Basistunnel, S-Bahn Genf) signifikant erhöht.
Die aktuell im Einsatz befindenden Handmessgeräte und Auswertesoftware sind Ende 2023 End of Life. Es ist eine Neuausschreibung des Gesamtsystems (Dienstleistung, Messgeräte und Auswertetools) geplant.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
17.12.2020
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Publikation schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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