Zuschlag 1142999: SBB FreeSurf
Publiziert am: 3. Juli 2020
SBB AG Einkauf Infrastruktur Telecom
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Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Der Zuschlag erfolgt ausschliesslich aufgrund des Preises pro Unique User/Tag. Die SBB erstellt eine Rangliste über alle eingegangenen Angebote. Das Angebot mit dem tiefsten Preis pro Unique User/Tag ist auf Rang 1. Die Anbieterin hat mit dem Angebot ihren geschätzten Marktanteil im gesamten Schweizer Mobilfunkmarkt zu nennen. Die SBB geht davon aus, dass 450’000 Kunden pro Tag «SBB FreeSurf» auf den SBB Fernverkehrszügen potentiell nutzen könnten. Die SBB rechnet den angebotenen Preis pro Unique User/Tag mit dem Marktanteil und der Annahme von durchschnittlich 5% Nutzern von 450'000 potentiellen Nutzern auf und erteilt - beginnend bei der erstplatzierten Anbieterin - so lange Zu-schläge, wie es das festgelegte Budget über 3 Jahre zulässt. Anbieterinnen, deren Angebote aufgrund ihres Rangs ausserhalb des Budgets sind, erhalten keinen Zuschlag. Preis Unique User/Tag Die Anbieterin bietet einen Preis pro Unique User pro Tag an. Als Unique User gilt ein Mobilfunkkunde, der über die «SBB FreeSurf»-App mindestens einmal am Tag (00:00 – 23:59 Uhr) mobile Daten im Zug kostenfrei nutzt (unabhängig davon, wel-chen Mobilfunk Abo-Typ oder Tarif der Kunde hat). Der Unique User Preis pro Tag ist folglich unabhängig von der Anzahl Logins über die «SBB FreeSurf»-App.
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
02.07.2020
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Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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