Zuschlag 1102701: Publikationen nach Artikel 6 Absatz 2 ÖBG hier eingeben (s. Ziff. 1.1)
Publiziert am: 5. November 2019
Kommunikation Kanton Bern (KomBE) Communication du canton de Berne (ComBE)
Ein Auftrag kann freihändig vergeben werden, wenn Ersatz, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen der Anbieterin oder dem Anbieter vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder die Kontinuität der Dienstleistungen gewährleistet ist (Art. 7 Abs. 3 Bst. f der Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen, ÖBV, BSG 731.21). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil tinkla das Contentkonzept erarbeitet hat, das es nun umzusetzen gilt. Ein Wechsel der Lieferanten mitten im Projekt zur Erneuerung des kantonalen Webauftritts, das zeitlich eng auf die Umsetzung der Direktionsreform abgestimmt ist, wäre mit wesentlichen Mehraufwänden, Verzögerungen und Qualitätsverlusten verbunden und würde den Projekterfolg gefährden würde. Daher ist die freihändige Vergabe der Zusatzaufträge zulässig.
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
05.11.2019
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Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 10 Tagen seit der Publikation mit Beschwerde bei der Staatskanzlei (STA) - Chancellerie d'Etat (CHA), Postgasse 68, 3000 Bern 8 angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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Wildhainweg 9
3012 Bern
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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