Ausschreibung 1075569: ZUKO 2019
Publiziert am: 19. Juli 2019
Einwohnergemeinde Aarau
Beschaffung der Zutrittskontrollkomponenten und Verwaltungssoftware für eine einheitliche Zutrittskontrollösung für die von der Stadt Aarau verwalteten Gebäude.
Auftraggeber: | Gemeinde/Stadt |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: | |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
---|---|---|
19. Juli 2019 | Publikationsdatum | |
19. Juli 2019 | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
3. September 2019 | Ende Bestellung Ausschreibungsunterlagen | |
2. August 2019 | Frist für Fragen | Fragen sind ausschliesslich schriftlich (auch E-Mail zulässig) und in deutscher Sprache an folgende Adresse zu richten: oder per E-Mail: beschaffung@aarau.ch mit Betreffzeile: Ausschreibung ZUKO Aarau 2019 Die Fragen können alternativ im Fragenforum der SIMAP Plattform erfasst werden. |
3. September 2019 | Abgabetermin 11:30 | None |
3. September 2019 | Offertöffnung | None |
None | Geplanter Projektstart | |
None | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|---|
35% | Lösungs- und Produkteigenschaften |
65% | Wirtschaftlichkeit |
Zulassungsbedingungen
Bietergemeinschaften sind in dem Vergabeverfahren nicht zugelassen.
siehe Unterlagen
siehe Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gemäss Ausschreibungsunterlagen
Gemäss den submissionsrechtlichen Bestimmungen des Kantons Aargau sind Verhandlungen über Preise und Preisnachlässe nicht zulässig.
Gemäss Submissionsdekret des Kantons Aargau
1.Gegen diese Ausschreibung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2.Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist
a)anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.Die angefochtene Ausschreibung ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5.Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Rathausgasse 1
5000 Aarau
E-Mail-Adresse:
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inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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