Ausschreibung 1044401: KOFIMA3: Realisierung und Betrieb eines IT-Systems
Publiziert am: 15. Juli 2019
Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS)
Mit der vorliegenden Ausschreibung werden Anbieter ermittelt, die in der Lage sind, eine neue IT Lösung KOFIMA3 (Konfigurationsmanagement) für Polycom (flächendeckende Sicherheitsnetz Funk der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit (BORS)), bestehend aus einer PaaS-Infrastruktur und einer IT Anwendung, zu konzipieren, realisieren, warten, überwachen und supporten. Die IT-Anwendung KOFIMA3 muss von Grund auf neu aufgebaut und als Web-Anwendung realisiert werden. Für die Tests und Abnahmen braucht es neben der produktiven PaaS-Infrastruktur eine Test- und Integrationsumgebung.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: | |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
|
Gruppen: |
|
Untergruppen: |
|
Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
---|---|---|
15. Juli 2019 | Publikationsdatum | |
None | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | Sie können die Unterlagen online von der elektronischen Plattform www.simap.ch, Rubrik “Öffentliches Beschaffungswesen, Ausschreibungen Bund“ herunter laden. |
16. August 2019 | Frist für Fragen | Falls sich beim Erstellen des Angebots Fragen ergeben, besteht die Möglichkeit diese in anonymisierter Form im Frageforum auf www.simap.ch oder per E-Mail an die Adresse gemäss Ziffer 1.2 zu stellen. |
13. September 2019 | Abgabetermin 23:59 | Das vollständige Angebot (vgl. Vorgaben im Kapitel 10 des Pflichtenhefts) ist bis spätestens am 13.09.2019 (Datum des Poststempels) in 4-facher Ausführung (2-fach in Papierform und 2-fach in elektronischer Form auf USB-Stick) dem BABS an die unter Kapitel 12.2 des Pflichtenhefts aufgeführte Adresse zuzustellen. Bei Widersprüchen zwischen der Papierform und der elektronischen Form gilt die Papierform. b)Bei Einreichung auf dem Postweg: c)Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland: |
18. September 2019 | Offertöffnung | Das vollständige Angebot (vgl. Vorgaben im Kapitel 10 des Pflichtenhefts) ist bis spätestens am 13.09.2019 (Datum des Poststempels) in 4-facher Ausführung (2-fach in Papierform und 2-fach in elektronischer Form auf USB-Stick) dem BABS an die unter Kapitel 12.2 des Pflichtenhefts aufgeführte Adresse zuzustellen. Bei Widersprüchen zwischen der Papierform und der elektronischen Form gilt die Papierform. b)Bei Einreichung auf dem Postweg: c)Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland: |
None | Geplanter Projektstart | |
None | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|---|
Zulassungsbedingungen
Zugelassen.
Bietergemeinschaften sind zugelassen. Ein Anbieter hat die technische und administrative Federführung im Sinne der Geschäftsführung unter Angabe des Geschäftspartners zu übernehmen.
Alle wirtschaftlich leistungsfähigen Firmen, welche die nachfolgenden Eignungskriterien bzw. -nachweise gemäss Ziffer 3.8 erfüllen, sind aufgerufen ein Angebot in CHF zu unterbreiten.
EK01
Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Anbieter verfügt über eine genügende wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit, um den Auftrag erfüllen zu können.
EK02
a) Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen
Der Anbieter bestätigt, dass er selber sowie die von ihm beigezogenen Dritten (Subunternehmer und Unterlieferanten) die Verfahrensgrundsätze gemäss Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB einhalten.
b) Zusätzlicher Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann
Anbieter mit mehr als 50 Mitarbeitenden und deren Subunternehmen erster Stufe mit jeweils mehr als 50 Mitarbeitenden müssen zusätzlich zum Selbstdeklarationsblatt nachweisen, wie die Lohnpraxis überprüft wurde.
EK03
Erfahrung des Anbieters: IT-Anwendungen
Der Anbieter verfügt über genügend Erfahrung, die mit dem vorliegenden Auftrag hinsichtlich Umfang und Komplexität vergleichbar sind. Er weist diese Erfahrung anhand von einer Referenz in den letzten 5 Jahren nach.
1 Referenz eines abgeschlossenen Auftrags, welcher die Konzeptionierung, Realisierung und Inbetriebnahme einer IT-Anwendung beinhaltet hatte. Eine Referenz gilt als vergleichbar, wenn
• der Anbieter die Projektleitung innehatte und die Systemarchitektur konzipierte
• der Anbieter mehr als die Hälfte der für das Referenzprojekt budgetierten Arbeitstage beisteuerte
• der Preis des Auftrags mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar ist (>100'000 CHF)
Bemerkung: Ein Auftrag mit der Erstellung IT- Infrastruktur und dem IT-Betrieb der IT-Infrastruktur gilt als je eine Referenz, also 2 Referenzen.
Referenzauskünfte über vom Anbieter für den Bund realisierte Projekte werden nur zugelassen, wenn die aufgeführten Referenzpersonen jeweils schriftlich ihre Zustimmung zur Auskunftserteilung gegeben haben.
EK04
Erfahrung des Anbieters: IT-Infrastruktur
Der Anbieter verfügt über genügend Erfahrung, die mit dem vorliegenden Auftrag hinsichtlich Umfang und Komplexität vergleichbar sind. Er weist diese Erfahrung anhand von einer Referenz in den letzten 5 Jahren nach.
1 Referenz eines abgeschlossenen Auftrags, welcher die Planung, Realisierung und Inbetriebnahme einer PaaS-, SaaS- oder IaaS-Infrastruktur beinhaltet hatte. Eine Referenz gilt als vergleichbar, wenn der Preis des Auftrags mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar ist (> 50'000 CHF).
Bemerkung: Ein Auftrag mit der Erstellung IT- Infrastruktur und dem IT-Betrieb der PaaS Infrastruktur gilt als je eine Referenz, also 2 Referenzen.
Referenzauskünfte über vom Anbieter für den Bund realisierte Projekte werden nur zugelassen, wenn die aufgeführten Referenzpersonen jeweils schriftlich ihre Zustimmung zur Auskunftserteilung gegeben haben.
EK05
Erfahrung des Anbieters: IT-Betrieb
Der Anbieter verfügt über genügend Erfahrung, die mit dem vorliegenden Auftrag hinsichtlich Umfang und Komplexität vergleichbar sind. Er weist diese Erfahrung anhand von einer Referenz in den letzten 5 Jahren nach.
1 Referenz eines abgeschlossenen oder laufenden Auftrags, welcher den IT-Betrieb einer IT-Lösung (IT Infrastruktur und/oder IT-Anwendung) inkl. Wartung, Pflege und Support beinhaltet. Eine Referenz gilt als vergleichbar, wenn
• der Anbieter Fern- und/oder Vorortwartungen durchgeführt hat
• der Preis des Auftrags mit dem ausgeschriebenen Auftrag zum IT-Betrieb vergleichbar ist (> 10'000 CHF pro Jahr)
Bemerkung: Ein Auftrag mit der Erstellung IT- Infrastruktur und dem IT-Betrieb der PaaS Infrastruktur gilt als je eine Referenz, also 2 Referenzen.
Referenzauskünfte über vom Anbieter für den Bund realisierte Projekte werden nur zugelassen, wenn die aufgeführten Referenzpersonen jeweils schriftlich ihre Zustimmung zur Auskunftserteilung gegeben haben.
EK06
Personelle Ressourcen
Der Anbieter verfügt über die nötigen personellen Ressourcen, um den Auftrag wie im Pflichtenheft umschrieben, erfüllen zu können. Für den unfall-, krankheits- oder ferienbedingten Ausfall einer angebotenen Person ist eine fachlich gleichwertige Stellvertretung sicher zu stellen. Sie müssen zum Zeitpunkt der Offerteingaben in ungekündigtem Arbeitsverhältnis zum Anbieter stehen
EK07
Ansprechpartner
Der Anbieter verfügt über einen Ansprechpartner (SPOC), welcher bei der Eskalation von Problemen des Auftrags zuständig ist und den Entscheid herbeiführen kann.
EK08
Sprachkenntnisse der Schlüsselperson
Der Anbieter ist bereit eine Schlüsselperson (Projektleiter oder IT-Architekt, Beilage 3.0) einzusetzen, die in deutscher Sprache (Niveau C1) und in französischer Sprache (Niveau B2) gemäss Europäischen Sprachenportfolio (ESP), mündlich und schriftlich kommunizieren und die Projektergebnisse und Dokumentationen in deutscher Sprache erstellen, präsentieren und abliefern kann.
EK09
Personensicherheitsprüfung und Betriebssicherheitserklärung
Der Anbieter sowie die von ihm beigezogenen Dritten (Subunternehmer und Unterlieferanten) sind bereit, auf erstes Verlangen der Auftraggeberin sich dem Geheimschutzverfahren zu unterziehen, das verschiedene Sicherheitsmassnahmen umfasst (vgl. Verordnung über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt, SR 510.413).
Die Informationsschutzvorschriften des Bundes (insbesondere Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes, SR 510.411) sind anzuwenden. (Gilt für den Vertragspartner sowie das eingesetzte Personal).
Nähere Informationen sind unter www.aios.ch zu finden.
Der Anbieter sowie die von ihm beigezogenen Dritten (Subunternehmer und Unterlieferanten) erklären sich zudem einverstanden, im Falle eines Zuschlages und zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegenden PSPV-Ergebnisses ohne Vorbehalte, auf erstes Verlangen des Auftraggebers umgehend einen Strafregisterauszug der betreffenden Person einzureichen.
Sollten die Ergebnisse der Betriebssicherheitserklärung oder der Personensicherheitsprüfung negativ ausfallen kann das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise aufgelöst werden.
EK10
Ersatz von Mitarbeitenden
Der Anbieter ist bereit, eingesetzte Mitarbeitende bei Vorliegen wichtiger Gründe wie folgt zu ersetzen:
Die Leistung und der Einsatz der vom Anbieter zur Verfügung gestellten Personen werden durch den Auftraggeber beurteilt. Wird dabei eine Diskrepanz zu den Anforderungen und Kriterien gemäss Pflichtenheft und Anhängen festgestellt, hat der Anbieter diesbezüglich Stellung zu nehmen. Anschliessend entscheidet der Auftraggeber, ob der Anbieter verpflichtet wird, die betreffenden Personen innert 14 Tagen durch Personal zu ersetzen, welches den Anforderungen genügt.
Im Rahmen der Auftragserfüllung können auch andere wichtige Gründe für den Ersatz von Personal auftreten wie negative Personensicherheitsprüfung des Bundes, Kündigung, längerer Urlaub, Unfall, Krankheit etc. Der Anbieter ist jeweils für den Ersatz durch eine gleich qualifizierte Person verantwortlich. Das Engagement in anderen Projekten des Auftragnehmers gilt dabei nicht als wichtiger Grund.
EK11
Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB)
Für das vorliegende Geschäft gelten die folgenden AGB.
(abrufbar hier):
- Werkverträge im Informatikbereich und die Pflege von Individualsoftware
- Informatikdienstleistungen
- AGB für Kauf und Wartung von Hardware
EK12
Gesamtverantwortung
Nachweis des Anbieters, die Gesamtverantwortung für das vorliegende Projekt zu übernehmen,
d. h. insbesondere, dass der Anbieter die alleinige Vertragspartnerin der Vergabestelle ist.
EK13
Datenschutz und Datensicherheit
Der Anbieter bestätigt, dass er die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere zu Datenschutz und Datensicherheit (Link) kennt und einhält.
EK14
Akzeptanz der Qualitätsinspektions- und Abnahmevorschrift (QIAV)
Der Anbieter bestätigt, dass er die Qualitätsinspektions- und Abnahmevorschrift, Beilage 4.1 QIAV, akzeptiert.
EK15
Spesen
Der Anbieter akzeptiert, dass für die Dauer des geplanten Einsatzes keine Spesen ausbezahlt werden.
EK16
Akzeptanz des Service Level Agreement (SLA)
Der Anbieter bestätigt, dass er die im SLA geforderten Leistungen im Entwurf des SLA, Beilage 4.2 SLA, leisten kann.
EK17
Vorgaben des Bundes
Der Anbieter wird vertraglich verpflichtet werden, dass er die IKT-Sicherheitsvorgaben des Bundes und insbesondere die Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV) einhalten muss.
EK18
Audit und Zutrittsrecht
Die Vertreter des BABS haben nach gebührender Vorankündigung zwecks Durchführung von Inspektionen und Audits nach ordnungsgemässer Legitimation freien Zutritt zu sämtlichen Räumen, in denen die Vertragsleistung hergestellt, geprüft oder gelagert wird. Diesem Personal ist auf Verlangen hinsichtlich der Vertragsleistungen jede gewünschte Auskunft zu geben und die verlangten Unterlagen sind vorzulegen. Der Auftragnehmer holt hierfür erforderliche Zutrittsbewilligungen (Clearances) seiner zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde rechtzeitig ein.
Der Zutritt von Personal des Auftragnehmers zu Anlagen und Räumlichkeiten des BABS bedarf der vorgängigen, schriftlichen Einwilligung des BABS. Der Auftragnehmer hat, sofern vom Auftraggeber verlangt, sein Personal zwecks Überprüfung zu melden.
Die nachfolgend aufgeführten Eignungsnachweise müssen vollständig und ohne Einschränkungen oder Modifikation mit der Unterbreitung des Angebotes bestätigt bzw. beigelegt und erfüllt werden, ansonsten wird nicht auf die Offerte eingegangen.
EK01
Amtlicher Handelsregisterauszug und Betreibungsregisterauszug nicht älter als 3 Monate. Bei Anbietern aus dem Ausland vergleichbare aktuelle, amtliche Urkunde des Auslandes.
EK02
a) Rechtsgültige Unterzeichnung der Selbstdeklaration der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB (Beilage 1.1.1 des Pflichtenheftes).
Dieser Eignungsnachweis (a) ist von allen Anbietern als Bestandteil des Angebotes einzureichen.
b) Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann mittels:
- Selbsttest Logib (https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/dienstleistungen/selbsttest-tool--logib.html). Das Blatt "Fazit (rtp_fazit)" ist rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
oder
- Kontrollen staatlicher Behörden. Die entsprechende Bestätigung / Zertifikat ist einzureichen.
oder
- Lohngleichheitsanalysen Dritter, sofern das Standardanalysemodell des Bundes (https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/plattform-lohngleichheit/staatliche-kontrollen-im-beschaffungswesen.html) verwendet wird.
Das EBG führt eine Liste mit Unternehmen und Organisationen, die für Arbeitgebende eine unabhängige und unbefangene Lohngleichheitsanalyse mit dem Standard-Analysemodell des Bundes anbieten (https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/plattform-lohngleichheit/lohngleichheitsanalysen-durch-dritte.html).
Das entsprechende Schreiben / Zertifikat ist einzureichen.
Dieser Eignungsnachweis (b) ist erst auf Aufforderung innert 10 Kalendertagen, nach Einreichung des Angebots und vor dem Zuschlag einzureichen.
EK03
Je Referenzprojekt ist ein entsprechendes vollständig ausgefülltes Referenzformular (Beilage 1.2 des Pflichtenheftes) einzureichen. Der Auftraggeber behält sich vor, die angegebenen Kontaktpersonen zu kontaktieren. Die genannte Kontaktperson muss erreichbar sein (Ferienabwesenheiten und entsprechende Stellvertreter sind zu nennen).
EK04
Je Referenzprojekt ist ein entsprechendes vollständig ausgefülltes Referenzformular (Beilage Nr. 1.2 des Pflichtenheftes) einzureichen. Der Auftraggeber behält sich vor, die angegebenen Kontaktpersonen zu kontaktieren. Die genannte Kontaktperson muss erreichbar sein (Ferienabwesenheiten und entsprechende Stellvertreter sind zu nennen).
EK05
Je Referenzprojekt ist ein entsprechendes vollständig ausgefülltes Referenzformular (Beilage Nr. 1.2 des Pflichtenheftes) einzureichen. Der Auftraggeber behält sich vor, die angegebenen Kontaktpersonen zu kontaktieren. Die genannte Kontaktperson muss erreichbar sein (Ferienabwesenheiten und entsprechende Stellvertreter sind zu nennen).
EK06
Schriftliche Bestätigung mit nachvollziehbarer Dokumentation der für den Auftrag eingesetzten personellen Ressourcen bzw. garantierte Verfügbarkeit der angebotenen Ressourcen oder valablen Ersatzpersonen zur Bewältigung des veranschlagten Mengengerüstes.
Der Anbieter bestätigt schriftlich, dass alle angebotenen und zum Einsatz gelangenden Personen für die Dauer des geplanten Einsatzes einen aufenthaltsrechtlichen Status haben oder haben werden, welcher sie berechtigt in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit im angebotenen Umfang nachzugehen.
EK07
Schriftliche Bestätigung unter Angabe von Name, Vorname, Koordinaten, Funktionsbezeichnung und Stellvertreter des SPOC.
EK08
Schriftliche Bestätigung, dass diese Person fliessend Deutsch sprechen kann, d. h. Deutscher Muttersprache ist oder ein Sprachdiplom (Deutsch) auf Niveau C1 gemäss Europäischen Sprachenportfolio (ESP) nachweisen können.
Schriftliche Bestätigung, dass diese Person fliessend Französisch sprechen kann, d. h. Französischer Muttersprache ist oder ein Sprachdiplom (Französisch) auf Niveau B2 gemäss Europäischen Sprachenportfolio (ESP) nachweisen können.
Zur Erfüllung dieses Kriteriums ist eine Kopie des entsprechenden Sprachdiploms beizulegen, sofern es nicht die Muttersprache ist.
EK09
Schriftliche Bestätigung
EK10
Schriftliche Bestätigung
EK11
Schriftliche Bestätigung
EK12
Schriftlicher Nachweis der Bewerberin, dass sie als alleinige Vertragspartnerin, allenfalls mit Unterauftragnehmer(n), ist oder der alleinige Konsortialführer bei der Bietergemeinschaft ist.
Angaben der allenfalls beteiligten Firmen:
- Firmenname und Anschrift mit Kontaktperson(en) und Telefonnummern
Beilage Lieferantenselbstdeklaration (Beilage 1.1)
Der Auftraggeber behält sich vor, die angegebenen Kontaktpersonen zu kontaktieren. Die genannte Kontaktperson muss erreichbar sein (Ferienabwesenheiten und entsprechende Stellvertreter sind zu nennen).
Zustimmungsschreiben zur Auskunftserteilung sind dem Angebot beizulegen.
EK13
Schriftliche Bestätigung
EK14
Schriftliche Bestätigung
Beilage 4.1 QIAV unterschreiben
EK15
Schriftliche Bestätigung
EK16
Schriftliche Bestätigung
Beilage SLA unterschreiben
EK17
Schriftliche Bestätigung
EK18
Schriftliche Bestätigung
Zusätzliche Informationen
keine
Geschäftsabwicklung gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB) für
- Werkverträge im Informatikbereich und die Pflege von Individualsoftware
- Informatikdienstleistungen
- AGB für Kauf und Wartung von Hardware
Abrufbar unter (in der aktuellen Version):
https://www.beschaffung.admin.ch/bpl/de/home/auftraege-bund/agb.html
Bleiben vorbehalten. Die Vergabestelle führt keine Preisverhandlungsrunden durch. Nur falls besondere Umstände wie die Klärung oder Konkretisierung der Anforderungen es erfordern und die Vergabestelle mit der Einladung zu allfälligen Verhandlungen es ausnahmsweise ausdrücklich zulässt, erhalten die Anbieter die Gelegenheit, die Preise anzupassen.
Verhandlungssprache ist deutsch.
Die Auftraggeberin vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbieter, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
Wird die Leistung im Ausland erbracht, hat der Anbieter zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nach Anhang 2a VöB zu gewährleisten.
Das Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) „Selbstdeklaration des Anbieters betreffend die Einhaltung von sozialen Mindestvorschriften“ ist dem Angebot unterzeichnet beizulegen.
Geheimhaltung
Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und an denen aufgrund ihrer Natur nach Treu und Glaube ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind.
Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Auftraggeberin innerhalb der Bundesverwaltung oder an beigezogene Dritte. Für den Auftragnehmer gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages Firmen- bzw. konzernintern weitergegeben werden.
Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte.
Integritätsklausel
Der Anbieter und die Auftraggeberin verpflichten sich, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen, so dass insbesondere keine Zuwendungen oder andere Vorteile angeboten oder angenommen werden.
Bei Missachtung der Integritätsklausel hat der Anbieter der Auftraggeberin eine Konventionalstrafe zu bezahlen. Diese beträgt 10 % der Vertragssumme, mindestens CHF 3‘000 pro Verstoss.
Der Anbieter nimmt zur Kenntnis, dass ein Verstoss gegen die Integritätsklausel in der Regel zur Aufhebung des Zuschlags sowie zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen durch die Auftraggeberin führt.
Sonstige Angaben
Vorbehalten bleiben die Kreditbewilligungen durch die Eidgenössischen Räte.
Die Auftraggeberin behält sich vor, zugeschlagene Leistungen auch zugunsten weiterer Bedarfsstellen innerhalb der Bundesverwaltung, Polycom-Teilnetzbetreibern oder weiteren Polycom-Partnern erbringen zu lassen. Die Auftraggeberin behält sich vor, die definierten Leistungen ganz, teilweise oder gar nicht zu beziehen.
www.simap.ch
Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Guisanplatz 1B
3003 Bern
E-Mail-Adresse:
Ein Angebot der Firma Noematica, der Spezialistin für IT-Evaluationen rund um Cloud, Gemeinden und Schulen sowie KMUs
✘ Massgeschneiderte Durchführung von IT-Evaluationen
✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
öffentliche Ausschreibung oder Präqualifikationsverfahren
✘ einzigartiger Anforderungsdatenbank und Pflichtenheftsammlung
✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
Rankings
Archive
Mit über 100,000 Einträgen das umfassendste Verzeichnis der Schweiz
Freihändige Verfahren: wann, wo, wie oft?
Eine Auswertung unseres Archivs zeigt, dass freihändige Verfahren meist mit technische Besonderheiten und Leistungen zur Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen begründet werden. Andere Fakten und einen kurzen gesetzlichen Überblick ...
mehr...