Zuschlag 1041857: Oracle Software inkl. Betrieb und Support
Publiziert am: 9. Oktober 2018
Post Informatik
Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB: Die Post nutzt eine Vielzahl von Softwareapplikationen (z.B. Scytel für E-Voting, Siemens für die Sortieranlagen in den Briefzentren, usw.), welche zwingend Oracle Software für deren Betrieb und Support erfordern. Diese Oracle Struktur ist in den letzten Jahren aufgrund der Bedürfnisse an Softwareapplikationen der Geschäftsbereiche kontinuierlich weiterentwickelt und ausgebaut worden.
Aufgrund laufender und bevorstehender Projektvorhaben ist es erforderlich, den Betrieb und Support der Oracle Strukturen für die nächsten Jahre zu gewährleisten. Im Sinne des Investitionsschutzes in die bisherige investierte Oracle Database- und Middleware-Umgebung und des angeeigneten Fach-Know-hows ist es aus technischen und wirtschaftlichen Gründen zwingend, neue Oracle Database und Middleware Produkte und damit zusammenhängende Dienstleistungen für den Betrieb und Support bei der Zuschlagsempfängerin zu beschaffen. Damit wird auch die fehlerfreie Funktion der Softwareapplikationen der Post sichergestellt, die zwingend Oracle Database und/oder Middleware Produkte erfordern. Ein Wechsel auf eine andere Lösung wäre neben erheblichen betrieblichen Risiken mit Mehrkosten verbunden, die das vorliegende Auftragsvolumen um ein Vielfaches übersteigen würden.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
01.10.2018
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Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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