Zuschlag 1022749: Erweiterung SAP HANA Basissystem
Publiziert am: 7. Juni 2018
Post CH AG / Informationstechnologie
Art. 13 Abs. 1 lit. f VöB:
Eine SAP HANA Plattform für den gesamten Konzern ist seit einigen Jahren bei der Schweizerischen Post im Einsatz. Diese wurde innerhalb des Projekts Future Mode of Operation (FMO) beschafft. Im Rahmen der ICT Strategie der Post ist die bestehende SAP HANA Plattform die Plattform für alle SAP HANA Systeme des gesamten Konzerns.
Bedingt durch Konsolidierungs-, Erweiterungs-, und Weiterentwicklungsbedarf sowie durch die Anpassung an geänderte Bedürfnisse der Post, muss die bestehende Plattform angepasst und erweitert werden. Dafür muss die SAP HANA Plattform mit kompatiblen Hardwareprodukten ausgebaut werden sowie entsprechende Support, Installations- und Wartungs-Dienstleistungen bezogen werden.
Um die störungsfreie Weiterführung und die kontinuierliche Weiterentwicklung der SAP HANA Plattform zu gewährleisten und somit die Austauschbarkeit mit den vorhandenen Komponenten und den bisherigen Dienstleistungen verbunden mit dem Know-how-Erhalt sicherzustellen, müssen die weiteren Leistungen zwingend durch die Zuschlagsempfängerin erbracht werden. Ansonsten würden damit wirtschaftlich unverhältnismässige Mehrkosten für Infrastruktur und hoher zusätzlicher Mehraufwand für Personalkosten verursacht.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
20.05.2018
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Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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