Zuschlag 1020333: Webapplikation «Starmind»
Publiziert am: 31. Mai 2018
Post CH AG
Art. 13 Abs. 1 lit. c (VöB): Die Post CH AG (Post) beschafft für einen Pilotversuch die Wissensmanagementapplikation von Starmind International AG als Software as a Service mit Option auf den weiteren Betrieb inkl. Wartung, allgemeine Weiterentwicklung der Applikation und Customizing bei Bedarf. Die Post bedarf einer Lösung für die Suche nach Experten innerhalb des Unternehmens und für die Beantwortung von Fragen aus der Belegschaft durch diese Experten. Die Zuweisung der Fragen an die Experten soll vollautomatisch und ohne weitere Eingriffe durch die Experten, die Mitarbeitenden oder das Management der Post geschehen. Die Auswahl der Experten soll aufgrund ihres effektiven impliziten Wissens zu bestimmten Fachbereichen vorgenommen werden. Zudem sollen für die Experten dynamische Wissensprofile angelegt werden, welche sich aufgrund der Interaktionen im System automatisch anpassen und ein realistisches Bild über die Wissensschwerpunkte im Unternehmen und bei den Experten zeigen. Diese Anforderungen erfüllt nach unserer Marktabklärung ausser der Lösung von Starmind International AG kein anderes Produkt. Die Einzigartigkeit von Starmind liegt insbesondere im verwendeten Algorithmus, der selbstlernend ist und eine automatische Expertensuche ohne manuelle Eingriffe ermöglicht.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
09.05.2018
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Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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