Ausschreibung 1012021: (18081) 802 Phoenix

Publiziert am: 21. März 2018

Bundesamt für Verkehr BAV

Das BAV ist als Aufsichtsbehörde zuständig für den öffentlichen Verkehr in der Schweiz. Dieser basiert auf verschiedenen Verkehrsträgern: Eisenbahn, Seilbahn, Schifffahrt, Tram und Bus. Auch der Güterverkehr dieser Verkehrsträger fällt in den Verantwortungsbereich des BAV. Das BAV ist zuständig für Sicherheit, Finanzierung, Infrastrukturen sowie die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen der Verkehrsträger.
Die Mitarbeiter des BAV werden durch Phoenix in ihrer Arbeit bei der Verwaltung der nationalen Triebfahrzeugführerausweise der Eisenbahnunternehmen unterstützt. Phoenix ermöglicht auch das Erzeugen von Auswertungen, Reports und Bescheinigungen.

Der ausgeschriebene Beschaffungsgegenstand besteht aus drei Grundleistungen (GL) und drei Optionen (OP). Weitere Details sind im Kapitel 7 des Pflichtenhefts ersichtlich.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Ausschreibung
Sprache: de
Abgabetermin: abgelaufen
Ort:

Bern und Ittigen.

Zeit für Fragen: abgelaufen
Tags:
  • 72260000: Dienstleistungen in Verbindung mit Software
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Andere Sprachen:

Zeitplan

Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:

Datum Ereignis Kommentar
21. März 2018 Publikationsdatum
None Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab

Sie können die Unterlagen online von der elektronischen Plattform www.simap.ch, Rubrik “Öffentliches Beschaffungswesen, Ausschreibungen Bund“ herunter laden. Dazu müssen Sie sich im Projekt registrieren und können anschliessend mit Login und Passwort, welches Sie per E-Mail erhalten, die gewünschten Unterlagen downloaden. Es steht auch ein Frageforum zur Verfügung.

5. April 2018 Frist für Fragen

Falls sich beim Erstellen des Angebotes Fragen ergeben, können Sie diese in anonymisierter Form ins Frageforum auf www.simap.ch stellen.
Zu spät eingereichte Fragen können nicht mehr beantwortet werden. Die AnbieterInnen werden per E-Mail informiert, sobald die Antworten auf www.simap.ch publiziert sind.

4. Mai 2018 Abgabetermin 23:59

Bemerkung zur Einreichung der Angebote: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend.
a)
Bei Abgabe an der Warenannahme des BBL (durch Anbieter selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens am oben
erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Warenannahme (08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BBL zu erfolgen.
b)
Bei Einreichung auf dem Postweg: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel).
c)
Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den
Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per Fax (Fax Nr. gemäss Ziff. 1.2 vorstehend) an die Auftraggeberin zu senden.
Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung
sicherzustellen.
Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Absender zurück gesandt.

10. Mai 2018 Offertöffnung

Bemerkung zur Einreichung der Angebote: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend.
a)
Bei Abgabe an der Warenannahme des BBL (durch Anbieter selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens am oben
erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Warenannahme (08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BBL zu erfolgen.
b)
Bei Einreichung auf dem Postweg: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel).
c)
Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den
Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per Fax (Fax Nr. gemäss Ziff. 1.2 vorstehend) an die Auftraggeberin zu senden.
Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung
sicherzustellen.
Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Absender zurück gesandt.

1. Januar 2019 Geplanter Projektstart
31. Dezember 2028 Geplantes Projektende

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
8% ZK1.1 Qualitätssicherung in der Softwareentwicklung
8% ZK1.2 Verbesserungs- oder Optimierungsmöglichkeiten
8% ZK1.3 Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT
8% ZK1.4 Testmethodologie
9% ZK2.1 Erfahrungen bei der Betreuung von IT-Fachapplikationen
8% ZK2.2 Erfahrungen im Aufbau von Webapplikation
3% ZK2.3 IT-Fachwissen .net- Programmierkenntnisse
6% ZK2.4 IT-Fachwissen technische Kenntnisse in SQL-Server 2008 R2 oder höher
7% ZK2.5 Branchenkenntnisse öffentliche Verwaltung und öffentlichen Verkehr oder vergleichbar organisiertem Unternehmen und Zusammenarbeit mit einem Betriebspartner
30% ZK3 Preise und Kosten
5% ZK4 Qualität des Angebots

Zulassungsbedingungen

Bietergemeinschaften:

Nicht zugelassen.

Eignungskriterien:

Alle wirtschaftlich leistungsfähigen Firmen, welche die nachfolgenden Eignungskriterien bzw. -nachweise gemäss Ziffer 3.8 erfüllen, sind aufgerufen, ein Angebot in Schweizer Franken (CHF) zu unterbreiten.

Geforderte Nachweise:

Die nachfolgend aufgeführten Eignungsnachweise müssen vollständig und ohne Einschränkungen oder Modifikation mit der Unterbreitung des Angebotes bestätigt bzw. beigelegt und erfüllt werden, ansonsten wird nicht auf die Offerte eingegangen.

EK 01
Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Anbieter verfügt über eine genügende wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit, um den Auftrag erfüllen zu können.
Der Anbieter bestätigt, dass er auf Aufforderung des Auftraggebers nach Angebotseinreichung und vor dem Zuschlag folgende Nachweise erbringen wird:
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister, nicht älter als 3 Monate
- Aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister, nicht älter als 3 Monate
Für ausländische Anbieter gelten äquivalente Dokumente.

EK 02
Erfahrungen
Der Anbieter verfügt als spezialisierter IT-Dienstleister über entsprechende Erfahrungen aus den zurückliegenden 5 Jahren, in welchen er eine hinsichtlich Umfang und Komplexität vergleichbare technologische Anwendungen betreiben und entwickelt hat und im Produktivbetrieb den 3rd Level Support sowie die Wartung wahrgenommen hat. Diese Erfahrungen sind anhand von genau 3 Referenzen in den letzten 5 Jahren nachzuweisen.

EK 03
Ansprechpartner (SPOC)
Der Anbieter verfügt über einen Ansprechpartner (SPOC), welcher bei der Eskalation von Problemen des Auftrags zuständig ist und den Entscheid herbeiführen kann.

EK 04
Personelle Ressourcen
Der Anbieter sichert dem BAV im Rahmen der ausgeschriebenen Leistungen ein Team von 2 qualifizierten Fachpersonen zu, welches massgeblich bei entsprechenden Wartungs-, Support- und Weiterentwicklungsarbeiten die Federführung inne hält. Das Team besteht aus Project-SPOC / Senior Projektleiter sowie Senior Applikations- und Datenbankspezialist.

EK 05
Bereitschaft und Fähigkeit zum Ersatz von Mitarbeitenden
Der Anbieter ist bereit, eingesetzte Mitarbeitende bei Vorliegen wichtiger Gründe wie folgt zu ersetzen:
- Die Leistung und der Einsatz der von der Anbieterin zur Verfügung gestellten Personen werden durch den Auftraggeber beurteilt. Wird dabei eine Diskrepanz zu den Anforderungen und Kriterien gemäss Pflichtenheft und Anhängen festgestellt, hat der Anbieter diesbezüglich Stellung zu nehmen. Anschliessend entscheidet der Auftraggeber, ob Der Anbieter verpflichtet wird, die betreffenden Personen innert 14 Tagen durch Personal zu ersetzen, welches den Anforderungen genügt;
- Im Rahmen der Auftragserfüllung können auch andere wichtige Gründe für den Ersatz von Personal auftreten wie negative Personensicherheitsprüfung des Bundes, Kündigung, längerer Urlaub, Unfall, Krankheit etc. Der Anbieter ist jeweils für den Ersatz durch eine gleich qualifizierte Person verantwortlich. Das Engagement in anderen Projekten der Auftragnehmerin gilt dabei nicht als wichtiger Grund.

EK 06
Personensicherheitsüberprüfung
Der Anbieter ist bereit, auf erstes Verlangen der Auftraggeberin die zum Einsatz vorgesehenen Personen namentlich bekannt zu geben und nach Abschluss des Beschaffungsvertrages einer Personensicherheitsprüfung gemäss der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) zu unterziehen. Nähere Informationen sind unter www.aios.ch zu finden.

EK 07
Entwicklungs- und Testumgebung
Der Anbieter bestätigt, die für die Wartungs- resp. Weiterentwicklungsarbeiten erforderliche Entwicklungs- und Testplattform inkl. Tools sowie die Entwicklerarbeitsplätze bei sich in den eigenen Räumen zur Verfügung zu stellen und bestätigt, dass die Kosten hierfür in den Preisen inbegriffen sind.

EK 08
Spesen
Der Anbieter akzeptiert, dass für die Dauer des geplanten Einsatzes grundsätzlich keine Spesen ausbezahlt werden. Die Spesen sind in den Preisen inbegriffen.

EK 09
Sicherheitsbestimmungen
Der Anbieter bestätigt, dass im Rahmen seiner Leistungserbringung die nachfolgenden Sicherheitsbestimmungen der Bundesverwaltung eingehalten werden.
• Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)
• Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)

EK 10
Supportorganisation
Der Anbieter kann eine effiziente deutschsprachige (Niveau B2) Organisation für Wartungs- und Supportarbeiten bereitstellen, welche die Vorgaben im Pflichtenheft (Kapitel 8) erfüllt.

EK 11
Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen
a) Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen,
Der Anbieter bestätigt, dass er selber sowie die von ihm beigezogenen Dritten (Subunternehmer und Unterlieferanten) die Verfahrensgrundsätze gemäss Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB einhalten.
b) Zusätzlicher Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann
Anbieter mit mehr als 50 Mitarbeitenden und deren Subunternehmen erster Stufe mit jeweils mehr als 50 Mitarbeitenden müssen zusätzlich zum Selbstdeklarationsblatt nachweisen, wie die Lohnpraxis überprüft wurde.

EK 12
Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB) für Informatikdienstleistungen, Ausgabe Oktober 2010 und der allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge im Informatikbereich und die Pflege von Individualsoftware, Ausgabe Oktober 2010 sowie der für die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware vom Oktober 2010.

EK 13
Akzeptanz des Vertragsentwurfs
Der Anbieter ist bereit, den Vertragsentwurf gemäss Beilage A des Pflichtenhefts zu akzeptieren.

EK 14
Software Kenntnisse
Nachweis, dass die Anbietrerfirma über umfangreiche und ausgewiesene praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen besitzt:
- Wartungs- und Supportaufgaben von Applikationen basierend auf folgenden Microsoft Technologien
- ASP.NET C#
- MS SQL 2012 SP1
- Entity Framework 1.0
- Telerik Reporting 4.0 (Release 2010)
- Telerik UI für ASP.NET Q1 2009
- Spring.NET 1.2
- EPPlus
- Windows Authentication
- .NET-Framework 3.5

EK 15
Sprachkompetenz Mitarbeitende
Der Anbieter muss nachweisen, dass er Mitarbeitende für die Kommunikation und Dokumentationserstellung (Handbücher, Feldhilfen, Applikation) im Projektteam hat, die in Deutsch (mündlich und schriftlich mindestens Niveau B2) kommunizieren können.

EK 16
Wartung und Support von Phoenix
Der Anbieter kann über die gesamte Vertragslaufzeit professionelle und qualitativ hochwertige Support- und Wartungsleistungen erbringen und verfügt über eine professionelle Incident-, Problem-, Change- und Releasemanagement-Organisation.

Zusätzliche Informationen

Voraussetzungen für Anbieter aus Staaten, die nicht dem WTO-Beschaffungsübereinkommen angehören:

keine

Geschäftsbedingungen:

Geschäftsabwicklung gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für:
• Informatikdienstleistungen vom 20. Oktober 2010
• Werkverträge im Informatikbereich und die Pflege von Individualsoftware vom 20. Oktober 2010
• die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware 20. Oktober 2010
Abrufbar unter www.bbl.admin.ch – Rubrik Dokumentation – AGB

Nachverhandlungen:

Bleiben vorbehalten. Die Vergabestelle führt keine Preisverhandlungsrunden durch. Nur falls besondere Umstände wie die Klärung oder Konkretisierung der Anforderungen es erfordern und die Vergabestelle mit der Einladung zu allfälligen Verhandlungen es ausnahmsweise ausdrücklich zulässt, erhalten die Anbieter Gelegenheit die Preise anzupassen.

Grundsätzliche Anforderungen:

Der Auftraggeber vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbietende, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer/innen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat der/die Anbietende zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nach Anhang 2a VöB zu gewährleisten.
Das Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) „Selbstdeklaration der Anbieterin bzw. des Anbieters betreffend die Einhaltung von sozialen Mindestvorschriften“ ist unterzeichnet dem Angebot beizulegen.

Sonstige Angaben:

Vorbehalten bleiben die Beschaffungsreife des Projektes sowie die Verfügbarkeit der Kredite.

Der Auftraggeber behält sich vor, die als Optionen definierten Leistungen ganz, teilweise oder gar nicht zu beziehen.

Offizielles Publikationsorgan:

www.simap.ch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.


Kontakt

Bundesamt für Verkehr BAV
Fellerstrasse 21
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1012021 (18081) 802 Phoenix