Zuschlag 1011709: Erweiterung und Anpassung ZUKO (Zutrittskontrollsystem)
Publiziert am: 9. April 2018
Post CH AG
Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB: Das ZUKO (Zutrittskontrollsystem) ist seit einigen Jahren bei der Post CH AG im Einsatz. Es wurde im Rahmen des Projekts REMA aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung gemäss dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen beschafft. Im Rahmen der „Ein-Produkte-Strategie“ ist ZUKO das Zutrittskontrollsystem für sämtliche Gebäude aller Poststandorte. Um die störungsfreie Weiterführung und die kontinuierliche Weiterentwicklung des ZUKO Zutrittskontrollsystems zu gewährleisten und somit die Austauschbarkeit mit den vorhandenen Komponenten und den bisherigen Dienstleistungen verbunden mit dem Know-how-Erhalt sicherzustellen, müssen die weiteren Leistungen zwingend durch die Zuschlagsempfängerin erbracht werden. Ansonsten würden damit wirtschaftlich unverhältnismässige Mehrkosten für die Infrastruktur und hoher zusätzlicher Mehraufwand für Personalkosten verursacht.
Bedingt durch Erweiterungs- und Weiterentwicklungsbedarf sowie durch die Anpassung an geänderte Bedürfnisse der Post muss das bestehende System angepasst und erweitert werden. Dafür muss das ZUKO Zutrittssystem ausgebaut und es müssen entsprechend zusätzliche Hardwareprodukte sowie Support-, Installations- und Softwarepflege-Dienstleistungen bezogen werden.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
04.04.2018
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Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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