Ausschreibung 1236411: 2021/KEK/033_Sanitätsmaterial
Publiziert am: 28. Januar 2022
Schweizerische Bundesbahnen SBB
Die SBB schreibt für 5 Jahre Sanitätsmaterial aus. Das Sanitätsmaterial wird in der ganzen Schweiz im Personenverkehr, Industriewerken, Serviceanlagen sowie Bürogebäuden verwendet und soll eine Erstversorgung bei Unfällen wie z.B. Schnittverletzungen, Quetschungen, Prellungen, Verbrennungen sowie bei medizinischen Notfällen sicherstellen. Vom Lieferumfang abzugrenzen bzw. auszuschliessen sind Medikamente und Defibrillatoren.
Die untenstehende Aufzählung bildet einen Teil, der zu liefernden Produkte im Bereich Sanitätsmaterial ab. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
-Erste – Hilfe - Apotheken (Bordapotheke)
-Augenduschen
-Beatmung
-Pflege
-Kühlende Produkte
-Pflastersortiment
-Verbandsmaterial
-Spray
-Tragebahre
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: | |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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28. Januar 2022 | Publikationsdatum | |
None | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
1. März 2022 | Frist für Fragen | None |
10. März 2022 | Abgabetermin 00:00 | Die Eingabe des Angebots muss spätestens am 10.03.2022 (Datum des Poststempels) per Einschreiben an obenstehende Adresse erfolgen. |
16. März 2022 | Offertöffnung | Die Eingabe des Angebots muss spätestens am 10.03.2022 (Datum des Poststempels) per Einschreiben an obenstehende Adresse erfolgen. |
1. September 2022 | Geplanter Projektstart | |
31. August 2027 | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|
Zulassungsbedingungen
nicht zugelassen
1) Wirtschaftliche und finanzielle Eignung
1.1) Fähigkeit eine Sicherheitsleistung vor Vertragsabschluss beizubringen
2) Organisatorische Eignung
2.1) Hinreichendes Qualitätsmanagement
3) Technische Eignung
3.1) Kompetenzen und Erfahrung in Projekten
1.1) Bestätigung der Garantin, dass im Fall der Beauftragung die geforderte Sicherheitsleistung vor Vertragsschluss beigebracht werden kann.
2.1) Einreichung gültiges ISO 9001 Zertifikat oder Detailangaben über firmeninternes QM-System
3.1) Bezeichnung von zwei (2) Referenzprojekt (bestehend) im genannten Zeitraum (ab 2018)
Die SBB akzeptiert keine anonymisierten Nachweise von Referenzprojekten resp. Referenzkunden; d.h. die Referenzkunden sind namentlich zu benennen und die verlangten Informationen im Anhang «Nachweise» sind vollständig auszufüllen.
Es sind nur Referenzprojekte zulässig, bei denen die anbietende Unternehmenseinheit als direkter Vertragspartner gegenüber dem Kunden fungiert und den Hauptanteil der Leistungen erbracht hat. Referenzkunden von Subunternehmen sind somit nicht zulässig.
Das Referenzprojekt muss bezüglich Inhalt und Leistungen vergleichbar sein.
Es ist zulässig, ein (1) Referenzprojekt von der SBB aufzuführen.
Zusätzliche Informationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SBB AG für die Beschaffung von Gütern (AGB-G)
Es findet keine Begehung statt.
Die Auftraggeberin vergibt diesen Auftrag nur an Anbieter, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit, des Umweltrechts und das wettbewerbskonforme und korruptionsfreie Verhalten.
Die SBB muss nur Angebote aus der Schweiz / EU / EFTA oder UK entgegennehmen.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
Hilfikerstrasse 3
3000 Bern 65
E-Mail-Adresse:
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✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
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(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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