Ausschreibung 1230775: Wallraff_Besse_Indium Evaporator (PP0019)
Publiziert am: 25. November 2021
ETH Zürich
Gerät zum physikalischen Beschichten von Indium-Filmen aus der Gasphase durch thermische Verdampfung, mit separater Ladeschleuse von der Hochvakuumkammer mit Indium-Quelle, zur Realisierung von Bump-Bonds für supraleitende Schaltkreise.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: | |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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25. November 2021 | Publikationsdatum | |
None | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
10. Dezember 2021 | Frist für Fragen | Bis zum genannten Datum werden schriftliche Fragen im Forum von www.simap.ch entgegengenommen. Danach werden Sie anonymisiert und zusammen mit den entsprechenden Antworten wiederum auf www.simap.ch zur Verfügung gestellt. |
14. Januar 2022 | Abgabetermin 12:00 | 1x elektronisch als PDF-Datei per E-Mail (Dateigrösse max. 20 MB pro E-Mail) oder per Post auf USB-Stick. Falls das Angebot nur per Post auf einem USB-Stick eigereicht wird, bitte Benachrichtigung per E-Mail an publictender@ethz.ch. |
17. Januar 2022 | Offertöffnung | 1x elektronisch als PDF-Datei per E-Mail (Dateigrösse max. 20 MB pro E-Mail) oder per Post auf USB-Stick. Falls das Angebot nur per Post auf einem USB-Stick eigereicht wird, bitte Benachrichtigung per E-Mail an publictender@ethz.ch. |
None | Geplanter Projektstart | |
None | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|---|
700 | Erfüllung der technischen Anforderungen |
600 | Preis |
200 | Serviceorganisation |
50 | Lieferzeit |
Zulassungsbedingungen
Zugelassen sofern ein Anbieter die Gesamtverantwortung übernimmt. Dieser Anbieter ist gleichzeitig der alleinige Vertragspartner der Auftraggeberin.
siehe Unterlagen
siehe Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
des ETH Bereiches für die Beschaffung von Gütern, aktuelle Version.
Es findet keine Begehung statt.
1a. Bei Leistungen, die in der Schweiz erbracht werden
Die Auftraggeberin vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an eine Anbieterin bzw. einen Anbieter (nachfolgend nur Anbieterin), welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
1b. Bei Leistungen, die im Ausland erbracht werden
Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat die Anbieterin zumindest die Einhaltung der folgenden Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Kernübereinkommen) zu gewährleisten:
- Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9);
- Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);
- Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9);
- Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0);
- Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5);
- Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1);
- Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(SR 0.822.723.8);
- Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
2. Einhaltung der sozialen Mindestvorschriften durch die Subunternehmer und Unterlieferanten
Die Auftraggeberin verlangt, dass auch die Subunternehmer und Unterlieferanten die oben aufgeführten sozialen Mindestvorschriften einhalten. Erbringt ein Subunternehmer bzw. Unterlieferant seine Leistung in der Schweiz, hat er die in der Schweiz geltenden sozialen Mindestvorschriften gemäss Ziff. 1a zu beachten; erbringt er seine Leistung im Ausland, muss er zumindest die ILO-Kernübereinkommen gemäss Ziff. 1b einhalten.
Zur Bestätigung ist eine Selbstdeklaration einzureichen.
Vorbehalten bleiben die Beschaffungsreife des Projektes sowie die Verfügbarkeit der Kredite.
www.simap.ch
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
Otto-Stern-Weg 1
8093 Zürich
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