Öffentliche Beschaffungswesen in der Praxis

Im Folgenden fassen wir die nach unserer Praxiserfahrung wichtigsten Bestimmungen aus der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen des Bundes (VöB) kurz zusammen und vergleichen sie mit unseren Erfahrungen aus der Praxis.

Begründungen für Freihändige Vergaben

Eine Auswertung unseres Archivs zeigt, dass freihändige Verfahren meist mit Art. 13 Abs 2. c. (technische Besonderheiten) und f. (Leistungen zur Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen) begründet werden. In Einzelfällen wird auf g. verwiesen (Erstanfertigungen von Prototypen oder neuartige Dienstleistungen).

(Art. 13 Abs. 2) Freihändiges Verfahren

Die Auftraggeberin kann den Auftrag unter einer der folgenden Voraussetzungen direkt und ohne Ausschreibung vergeben:

a. Es gehen im offenen oder selektiven Verfahren keine Angebote ein, oder es erfüllt weder ein Anbieter noch eine Anbieterin die Eignungskriterien.

b. Es werden im offenen oder selektiven Verfahren ausschliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen.

c. Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter oder eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.

d. Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden kann.

e. Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen notwendig, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Bauleistung darf höchstens die Hälfte des Werts des ursprünglichen Auftrages ausmachen.

f. Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter oder der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist.

g. Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden.

h. Die Auftraggeberin vergibt einen neuen gleichartigen Bauauftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wurde. Sie hat in der Ausschreibung für das Grundprojekt darauf hingewiesen, dass für solche Bauaufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann.

i. Die Auftraggeberin beschafft Güter an Warenbörsen.

k. Die Auftraggeberin kann Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen n liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen). Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes durchgeführt.
2. Die Lösungsvorschläge wurden von einem mehrheitlich unabhängigen Gremium beurteilt.
3. Die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, die Folgeplanung oder die Koordination freihändig zu vergeben.

Fristen

Eine Auswertung unseres Archivs zeigt, dass die Fristen zur Angebotserstellung meist zwischen 40 (gesetzliches Minimum) und 60 Tagen liegen.

(Art. 19) Fristen

... Es gelten folgende Minimalfristen:

a. im offenen Verfahren für die Einreichung eines Angebotes 40 Tage ab der Veröffentlichung;

b. im selektiven Verfahren für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme 25 Tage ab der Veröffentlichung und zur Angebotsabgabe 40 Tage ab der Einladung.

Wann wird öffentlich ausgeschrieben?

In der Regel, wenn ein Beschaffungsvolumen von über CHF 250'000 erwartet wird (Art. a./b.). Für öffentlich-rechtliche und privatrechtlichen Organisationen, die in der Schweiz Tätigkeiten in den Bereichen der Wasser-, der Energie- und der Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation ausüben, liegt der Schwellwert bei CHF 700'000 (Art. d).

(Art. 2a) 1 Dem Gesetz unterstellte Auftraggeberinnen und Tätigkeiten

Schwellenwerte nach Absatz 1 sind (geschätzter Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags ohne Mehrwertsteuer):

a. 230 000 Franken für Lieferungen

b. 230 000 Franken für Dienstleistungen

c. 8,7 Millionen Franken für Bauwerke;

d. 700 000 Franken für:
1. Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 BöB,
2. Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.

Wie wird bewertet?

In der Regel werden konkrete Zuschlagskriterien genannt für alle Anbieter, welche die sogenannten "Muss-Kriterien" erfüllen. Der Preis ist in der Regel ein gewichtiges Zuschlagskriterium.

(Art. 27) Bewertungssystem

1. Die Auftraggeberin gibt die Reihenfolge aller Zuschlagskriterien bekannt und gewichtet sie. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann sie auf die Gewichtung verzichten.
2. Sie kann neben den im Gesetz genannten Zuschlagskriterien insbesondere auch die folgenden verwenden: Nachhaltigkeit, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz, Effizienz der Methodik und die während der gesamten Lebensdauer zu erwartenden Kosten.

Können laufende Verfahren abgebrochen werden?

Ja, gemäss unseren Statistiken werden ca. 6% bis 7% der Ausschreibungen abgebrochen, zumeist weil entweder keine Angebote alle Musskriterien erfüllten oder das Projekt während der Ausschreibungs-/Evaluationsphase sich wesentlich geändert hat.

Art. 30 Abbruch, Wiederholung und Neuauflage des Vergabeverfahrens

1 Die Auftraggeberin bricht das Verfahren ab, wenn sie das Projekt nicht verwirklicht.
2 Die Auftraggeberin kann das Vergabeverfahren abbrechen und wiederholen, wenn:
a. kein Angebot die Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt, die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind;
b. günstigere Angebote zu erwarten sind, weil technische Rahmenbedingungen ändern oder Wettbewerbsverzerrungen wegfallen.
3 Die Auftraggeberin kann ein neues Vergabeverfahren durchführen, wenn sie das Projekt wesentlich ändert.