Zuschlag 1239427: Beijing - Property and personal protection services, 01.03.22-28.02.27

Publiziert am: 25. Januar 2022

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Schweizerische Botschaft in China

Nach Bewertung aller Zuschlagskriterien gemäss Pflichtenheft (qualitative Kriterien und Preis) hat die Zuschlagsempfängerin, die höchste Gesamtpunktzahl unter den eingereichten Angeboten erzielt. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin überzeugt insbesondere hinsichtlich: der sehr guten Qualifikation des Sicherheitspersonals und des gut präsentierten Angebots.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 79713000: Bewachungsdienste
Gruppen:
  • C: Consulting
Untergruppen:
  • C-C: Consulting
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: selective
Vorangehende Publikation:
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
20% ZK 1: Qualifizierung des einzusetzenden Sicherheitspersonalsd
20% ZK 2: Präsentation des Anbieters und des Angebots
20% ZK 3: Uniform/Ausrüstung des einzusetzenden Personals
40% ZK 4: Finanzielle Offerte - Gesamtpreis

Berücksichtigte Anbieter

Beijing RiskControl Co., Ltd., Beijing, CN
CHF 1,010,584 exkl. MwSt., Der Gesamtbetrag von CHF 1'010'584 beinhaltet Grundleistungen in Höhe von CHF 571'151 und optionale Leistungen in Höhe von CHF 439'429.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: www.simap.ch
Ausschreibung vom: 23.09.2021
Titel:
Evaluationsdauer: 118 Tage

Datum des Zuschlags:

19.01.2022


Anzahl Angebote:

1


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

Die Angabe in der Ausschreibungspublikation unter Punkt 1.9 "Staatsvertragsbereich" wurde mit "ja" statt mit "nein" angegeben. Wie in den Ausschreibungsunterlagen angegeben, handelt es sich um eine Ausschreibung ausserhalb des Staatsvertragsbereichs. Daher wurde die vorliegende Zuschlagspublikation von "Staatsvertragsbereich: ja" in "Staatsvertragsbereich: nein" korrigiert. Die Rechtsmittelbelehrung wurde unter Punkt 4.5 entsprechend ergänzt.


Kontakt

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Schweizerische Botschaft in China
Sanlitun Dongwujie 3
100600 Peking
CN
E-Mail-Adresse:  
beijing.kanzlei@eda.admin.ch