Zuschlag 1224353: Jakarta - Property protection services, 01.01.2022-31.12.2026
Publiziert am: 25. Oktober 2021
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Schweizerische Botschaft in Indonesien
Nach Bewertung aller Zuschlagskriterien gemäss Pflichtenheft(qualitative Kriterien und Preis) hat die Zuschlagsempfängerin, die höchste Gesamtpunktzahl unter den eingereichten Angeboten erzielt. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin überzeugt insbesondere hinsichtlich:
- ZK 1: Die Rekrutierung und Ausbildung des eingesetzten Sicherheitspersonals ist gut dokumentiert. Alle eingesetzten Sicherheitskräfte verfügen über eine Lizenz und bringen angemessene Schulungs- und Englischkenntnisse mit.
- ZK 2: Das Management verfügt nachweislich über umfangreiche Erfahrungen bei der Bewachung internationaler Missionen/Organisationen, hat eine systematische Aufsicht über das eingesetzte Personal und kann einen angemessenen Kontrollraum/RRT in unmittelbarer Nähe zu unseren Präsentations- und Expatriate-Wohnsitzen bereitstellen.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Vergabe: | selective |
Vorangehende Publikation: | |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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40% | AC 1: Qualifizierung des einzusetzenden Sicherheitspersonals und der Ausrüstung |
30% | AC 2: Leitung und Beaufsichtigung von Sicherheitspersonal |
30% | AC 3: Finanzielle Offerte - Gesamtpreis |
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
21.10.2021
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie dervorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
Die Angabe in der Ausschreibungspublikation unter Punkt 1.9 "Staatsvertragsbereich" wurde mit "ja" statt mit "nein" angegeben. Wie in den Ausschreibungsunterlagen angegeben, handelt es sich um eine Ausschreibung ausserhalb des Staatsvertragsbereichs. Daher wurde die vorliegende Zuschlagspublikation von "Staatsvertragsbereich: ja" in "Staatsvertragsbereich: nein" korrigiert. Die Rechtsmittelbelehrung wurde unter Punkt 4.5 entsprechend ergänzt.
Jalan H.R. Rasuna Said, Blok X 3/2, Kuningan
12950 Jakarta
ID
E-Mail-Adresse:
Ein Angebot der Firma Noematica, der Spezialistin für IT-Evaluationen rund um Cloud, Gemeinden und Schulen sowie KMUs
✘ Massgeschneiderte Durchführung von IT-Evaluationen
✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
öffentliche Ausschreibung oder Präqualifikationsverfahren
✘ einzigartiger Anforderungsdatenbank und Pflichtenheftsammlung
✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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