Zuschlag 1219485: Sicherheits- und Logedientst

Publiziert am: 19. Oktober 2021

Bundesamt für Justiz

Den Zuschlag erhält die Firma Securitas AG, da das Angebot insgesamt das Vorteilhafteste war und am meisten Punkte erhalten hat. Ausschlaggebend waren insbesondere die sehr guten Qualifikationen der Mitarbeitenden: Ausbildung Berufslehre, Ausbildung im Sicherheitsdienst, Ausbildung Wiederbelebung sowie die Kriterien «englische Sprache» und «weitere Amtssprache».


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 79710000: Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten
  • 79992000: Empfangsdienste
Gruppen:
  • C: Consulting
Untergruppen:
  • C-C: Consulting
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
24% Erfahrung
12% Ausbildung Berufslehre
12% Ausbildung im Sicherheitsdienst
6% Ausbildung Nothilfe und Wiederbelebung-CPR (Herz/Lunge-Reanimation)
3% Englische Sprachkenntnisse
3% Italienische Sprachkenntnisse
5% Schulungs- und Weiterbildungskonzept
5% Qualitätsmanagement
30% Preis

Berücksichtigte Anbieter

Securitas AG Schweizerische Bewachungsgesellschaft, Baar
CHF 912,496 exkl. MwSt.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: Simap
Ausschreibung vom: 14.07.2021
Titel:
Evaluationsdauer: 91 Tage

Datum des Zuschlags:

13.10.2021


Anzahl Angebote:

6


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Bundesamt für Justiz
Bundesrain 20
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
beschaffungen@bj.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1219485 Sicherheits- und Logedientst